Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Digitalisierungsbeschleunigung
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung (Digitalisierungsbeschleunigungsgesetz – DigiBeschlG) – Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 20/4202
Die schwarz-grüne Regierung in Schleswig-Holstein plant ein sogenanntes Digitalisierungsbeschleunigungsgesetz (DigiBeschlG). Der Entwurf sieht unter anderem vor, den Anspruch auf einen persönlichen und schriftlichen Zugang zu Behörden und Gerichten des Landes zu streichen. Digitalcourage spricht sich in einer Stellungnahme im Rahmen des schriftlichen Anhörungsverfahrens des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags klar gegen den Entwurf aus, da er durch einen möglichen Digitalzwang weite Teile der Bevölkerung vom Verwaltungshandeln ausschließen könnte. Digitalcourage empfiehlt deshalb, die durch den Antrag angestrebten Verfassungsänderungen nicht vorzunehmen und stattdessen auf der Bundesebene darauf hinzuwirken, dass ein „Recht auf ein Leben ohne Digitalzwang“ ins Grundgesetz aufgenommen wird. Die Stellungnahme veröffentlichen wir hier in voller Länge.
Einleitung
Sehr geehrter Herr Vorsitzender Claussen,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
vielen Dank für Ihr Angebot, eine Stellungnahme zu dem o.g. Gesetzentwurf abzugeben.
Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel die Verwaltung des Landes Schleswig-Holstein schneller, einfacher, moderner und digitaler zu machen. Damit soll das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger, der Unternehmen und der Beschäftigten in die hoheitliche Tätigkeit erhöht werden. Diese Zielsetzung wird von Digitalcourage geteilt. Dem Ziel dient auch der Grundsatz, dass Daten – soweit möglich – von Menschen nur einmal erfasst werden (Once-Only-Prinzip).
Das Gesetz verfolgt damit Zwecke, die auf Bundesebene mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG)1 verfolgt werden und ergänzt dieses.
1 G. v. 14.08.2017, BGBl. I S. 3122, 3138, zuletzt geändert d. G-v. 19.07.2024, BGBl. I Nr. 245.
I. Verfassungsrechtliche Grundlage
Der Entwurf verfolgt zudem das Ziel, dass Verwaltungstätigkeit ausschließlich digitalisiert erfolgt (digital only). Dieser Zielsetzung dient auch eine weitere Initiative der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und SSW, mit der eine Änderung des 2014 eingeführten Art. 14 der Landesverfassung Schleswig-Holstein1 vorgenommen werden soll (LT-Drs. 20/3684). Danach soll folgender Absatz 2 gestrichen werden:
Das Land sichert im Rahmen seiner Kompetenzen einen persönlichen, schriftlichen und elektronischen Zugang zu seinen Behörden und Gerichten. Niemand darf wegen der Art des Zugangs benachteiligt werden.
Diese Regelung soll ersetzt werden durch den Satz:
Das Land stellt die digitale Teilhabe an dem Zugang zu Behörden und Gerichten gemäß Absatz 1 für die Bürgerinnen und Bürger sicher, ohne dass dabei jemand benachteiligt werden darf.
Gestrichen werden soll also der subjektive Anspruch auf persönlichen und schriftlichen Zugang zu Behörden und Gerichten als auch die Präzisierung, dass die verbotene Benachteiligung sich auf die „Art des Zugangs“ bezieht. Damit soll die innovative und hinsichtlich des expliziten Verfassungsrechts einzigartige schleswig-holsteinische Regelung ihres wesentlichen Inhalts, nämlich der Begründung eines subjektiven Anspruchs auf analoge Teilhabe im Rahmen des Verwaltungshandelns, wieder beseitigt werden.2
Ein solcher Anspruch auf analoge Teilhabe ist auch ohne das Bestehen einer ausdrücklichen Verfassungsregelung aus den bestehenden europäischen und deutschen Grundrechten abzuleiten, insbesondere aus dem Grundrecht auf Datenschutz, dem Gleichheitsgebot, den Diskriminierungsverboten und dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Weitere verfassungsrechtliche Bezüge eines solchen abzuleitenden „Grundrechts“ bestehen hinsichtlich der Meinungs- und Informationsfreiheit, des Rechtsstaatsgrundsatzes und der Notwendigkeit demokratischer Transparenz und Kontrollierbarkeit.3
Es wird daher empfohlen, die durch Fraktionsantrag angestrebten Verfassungsänderung nicht vorzunehmen, sondern auf Bundesebene darauf hinzuwirken, dass ein „Recht auf ein Leben ohne Digitalzwang“ ins Grundgesetz aufgenommen wird. Dies wird in einer vom Digitalcourage e.V. initiierten Petition gefordert, die von 70.111 Personen unterzeichnet wurde. Die Petition wurde am 21.05.2026 an Fraktionen des Bundestags überreicht.4
Wie weiter unten dargelegt werden wird (insbesondere unter III.), lassen sich die Ziele des mit dem Gesetzentwurf verfolgten Ziele mit einem solchen Grundrecht in Einklang bringen.
1 LVerf S.H., GOVBl. Sch.H. 2014, S. 344.
2 Kritisch dazu Netzwerk Datenschutzexpertise, Landtag Schleswig-Holstein will ausdrücklichen Schutz vor Digitalzwang aus der Verfassung streichen, 23.10.2025 https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/ste_2025_verfassungsh.pdf.
3 Schuler/Weichert, Ein Recht auf analoge Teilhabe – Freiheit vor Digitalzwang, 11.12.2024, https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/gut_2024_digitalzwang3.pdf; Weichert. NJOZ 2024, 1537; ders. NVwZ-Editorial 24/2924.
4 Digitalcourage e.V., https://digitalcourage.de bzw. https://digitalcourage.de/blog/2026/digitalzwang-unterschriften-ueberreicht.
II. Zum Gesetzentwurf
Im Folgenden wird zu den vorgeschlagenen Regelungen Stellung genommen, wobei sich die Reihenfolge nicht an der Paragrafenfolge, sondern an inhaltlichen Themen orientiert. Die Terminologie des Entwurfs wird übernommen unter Anfügung eine „-E“ für Entwurf. Seitenangaben beziehen sich auf die LT-Drs. 20/4202. Schwerpunkt der Stellungnahme sind die Auswirkungen des geplanten Gesetzes auf die Bürgerinnen und Bürger.
Das Anliegen des Entwurfes, durch Digitalisierung die Effizienz der Verwaltungsprozesse zu erhöhen, ist berechtigt. Dieses Anliegen wird dadurch angestrebt, dass die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen forciert wird, digitale Kommunikation verpflichtend gemacht wird und durch das Once-Only-Prinzip eine mehrfache Datenerhebung vermieden wird.
Digitale Kommunikationspflicht
Eine zentrale Zielsetzung des Entwurfes ist, möglichst die gesamte Verwaltungskommunikation – auch mit den betroffenen Menschen – digital durchzuführen (digital only). Um dieses Ziel zu erreichen, werden alle (volljährigen) Personen mit Wohnsitz und Firmen in Schleswig-Holstein sowie sonstige Personen, die Leistungen der Verwaltung in Anspruch nehmen, verpflichtet ein Servicekonto einzurichten und dieses ausschließlich für bei antragsgebundenen Verwaltungsverfahren für die Kommunikation mit der öffentlichen Verwaltung zu nutzen.
Die Regelung hätte zur Folge, dass bei schriftlicher oder persönlicher Beantragung Leistungen von der Verwaltung ohne weitere Begründung verweigert werden könnten.
Zunächst ist auffallend, dass die Regelungen zur Digitalisierung der Verwaltung weniger verbindlich geregelt sind (Soll-Regelung in § 10 Abs. 1 EGovG-E, vgl. §§ 14, 20 Abs. 3, 30 Abs. 2 EGovG-E) als die zwingenden Vorgaben für deren Kommunikationspartner außerhalb der Verwaltung (§ 27 Abs. 1 EGovG-E). Der gesamte Entwurf ist dadurch gekennzeichnet, vorrangig die Verwaltung und nicht die Menschen zu stärken. Die gesetzliche Kommunikationspflicht steht im Widerspruch zu der geltenden. Regelung des Art. 14 Abs. 2 S. 1 LVerf SH, wonach der persönliche und schriftliche Zugang zur Verwaltung bedingungslos gewährleistet wird. Dieser Ansatz ignoriert, dass der Zwang zur digitalen Kommunikation – auch bei Normierung von Ausnahme- und Kompensationsregelungen – im Widerspruch zu den Grundrechten der betroffenen Menschen steht (s.o. I.).
Wie unter I. dargestellt, sollte die bisherige Verfassungsregelung beibehalten werden. § 27 Abs. 1 EGovG-E kann und sollte daher als Angebot formuliert werden.
§ 27 Abs. 2 EGovG-E erlaubt fünf Ausnahmen von der Pflicht zur Digitalkommunikation:
- Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX („Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben“) (Nr.1),
- fehlender Zugang zu einem internetfähigen informationstechnischen (IT-) System (Nr. 2),
- Sprachbarrieren (Nr. 3),
- Aufenthalt ohne Telekommunikationsmindestversorgung i.S.v. § 2 TK-Mindestversorungsverordnung (TKMV, Bandbreite unter 15,0 Megabit/s Download, 5,0 Megabit/s Upload, Latenz über 150 Millisekunden) (Nr. 4),
- im Einzelfall, „wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen“ (Nr. 5).
Die Regelung konkretisiert nicht, über welches Verfahren und mit welchen Nachweisen durch welche Stelle betroffenen Menschen die Ausnahme zuerkannt werden soll, um Diskriminierungen zu vermeiden. Gemäß der Begründung soll den Betroffenen für Ausnahmen abverlangt werden, dass „eine digitale Nutzung nachweislich nicht möglich oder unzumutbar ist“ (S. 45).
In der Gesetzesbegründung heißt es weiterhin: „Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einrichtung eines Servicekontos wird nicht sanktioniert. Denn durch die technische Gestaltung von digitalen Verwaltungsleistungen und der Nutzung des digitalen Rückkanals über das Postfach entsteht der erforderliche Umsetzungsdruck, ohne entsprechende weitergehende Sanktionen normieren zu müssen“ (S. 64). Demgemäß soll die Nutzung digitaler Kommunikation nicht erzwungen werden, sondern durch Überzeugung erreicht werden. Angesichts dessen ist es nicht ersichtlich, weshalb die Digitalisierungspflicht ins Gesetz aufgenommen wird. Da ein Gesetz einer Gesetzesbegründung vorgeht, besteht jederzeit die Möglichkeit, dass Sanktionen eingeführt werde für Menschen die ihrer „Pflicht“ nicht nachkommen.
Faktische Sanktionen können schon darin bestehen, dass eine analoge Kommunikation oder ein solcher Leistungsantrag nicht oder verspätet bearbeitet wird. Es ist zu vermuten, dass auf die Menschen ein faktischer Zwang zur Einrichtung und Nutzung digitaler Kommunikation ausgeübt werden wird. Dem kann dadurch entgegengewirkt werden, dass die bestehende Verfassungsregelung beibehalten wird.
Der Gesetzentwurf stellt die Prinzipien des „digital first“ und „digital only“ nebeneinander, ohne den fundamentalen Unterschied herauszuarbeiten (z.B. S. 4, 58): Gegen ausschließlich digitale Prozesse innerhalb der Verwaltung ist aus Grundrechtesicht wenig einzuwenden.1 Hinsichtlich der Kommunikation mit den Menschen, sei es als Absender oder Empfänger, kann aus Grundrechtssicht dagegen nur ein „digital first“ gelten, wobei bei einer Nutzung des „analog second“ keine nicht rein technisch begründeten Nachteile verbunden sein dürfen.2
Die Pflicht zur Einrichtung eines Servicekontos soll zum 01.01.2028 begründet werden (S. 71, der dort erwähnte § 40 ist im Entwurf nicht enthalten).
Geplant ist eine Regelung in § 52b Landesverwaltungsgesetz (LVwG), wonach der Zugang für die Übermittlung mit dem Bestehen der Pflicht zur Nutzung eines Servicekontos eröffnet wird. Entsteht nachträglich eine Ausnahme der Pflicht nach § 27 Abs. 2 EGovG-E, so gilt hierüber eine Übermittlung“ mangels Vorliegens einer Zugangseröffnung als nicht erfolgt“. Die Übermittlung muss in diesem Fall „auf anderem Wege“ erfolgen (§ 52b Abs. 1 S 2, 3 LVwG-E). Diese Regelung ist zumindest unklar und könnte Betroffene benachteiligen. Dies wäre der Fall, wenn ein Bürger eine Übermittlung über das Servicekoto fristgemäß vornimmt, danach die Erreichbarkeit hierüber wegfällt ist und deshalb nach Verfristung eine auf anderem Wege erfolgte Übermittlung nicht mehr angenommen würde. Aus der Begründung ist zu entnehmen, dass damit nur die Übermittlung an den Betroffenen gewährleistet werden soll (S. 46). Dies sollte sich direkt aus der Regelung ergeben.
Die Verwaltungsbehörde wiederum wird nach § 52b Abs. 2 LVwG-E nicht zur digitalen Rückübermittlung verpflichtet. Vielmehr besteht insofern nur eine Sollensregelung.
Servicekonto
Die nach § 27 EGovG-E verpflichtende digitale Kommunikation muss über ein „vom Land gemäß § 13 Abs. 2 Nummer 11 als Basisdienst angebotenes Servicekonto“ erfolgen. Beim Servicekonto handelt es sich gemäß § 2 Nr. 18 EGovG-E um „eine zentrale Identifizierungs- und Authentifizierungskompontente, die … für Zwecke der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen bestimmt ist und die eine Postfachfunktion für eine sichere Kommunikation mit der öffentlichen Verwaltung umfasst“.
Das Servicekonto ist ein Basisdienst des Landes gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 EGovG-E mit der „Funktion eines Postfachs für die bidirektionale Kommunikation mit der öffentlichen Verwaltung“. Seine Bereitstellung wird im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gegeben (§ 13 Abs. 2 S. 2 EGovG-E). Die nähere Ausgestaltung wird nach Anhörung des oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) durch Verordnung gemäß § 13 Abs. 4 EGovG-E geregelt. Zuständig ist die „für IT-Angelegenheiten und Digitalisierung zuständige oberste Landesbehörde“ (künftig: Digital-Ministerium). Das Digital-Ministerium kann zudem Nutzungsbestimmungen zur ordnungsgemäßen Nutzung des Servicekontos und zu Kosten der Nutzung erlassen.
Der Funktionsumfang des Servicekontos wird in § 28 EGovG-E geregelt. Darin einbezogen sind die Funktionen eines Nutzungskontos i.S.v. § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes des Bundes (OZG). Dort aufgeführt sind als Funktionen: die Identifizierung und Authentifizierung des Nutzers gegenüber der Verwaltung und der Betrieb eines Postfachs. Postfächer können für natürliche Personen sowie für ein Unternehmen eingerichtet werden. Über das Postfach soll ein Nutzer „medienbruchfrei, barrierefrei und sicher … kommunizieren können sowie elektronische Dokumente und Informationen senden und empfangen können“ (§ 2 Abs. 7 OZG).
Das Streben nach Barrierefreiheit „nach dem Stand der Technik“ wird in § 23 EGovG-E als Sollensregelung bekräftigt. Nach § 13 Abs. 3 des Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBBG SH) wird hinsichtlich der Standards und der Verwendung Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache auf die §§ 4, 4 Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) verwiesen.3
Der Kontoinhaber kann über das Servicekonto seine Identifizierungsdaten sowie die in das Postfach übermittelten elektronischen Daten nach vorheriger Authentifizierung jederzeit einsehen. Die Sicherheit des Servicekontos muss dem Stand der Technik entsprechen (§ 28 Abs. 2 EGovG-E).
Gemäß § 29 Abs. 1 EGovG-E sind unterschiedliche Vertrauensniveaus hinsichtlich des Nachweises der Identität des Kontoinhabers möglich, so dass es für die jeweiligen Verwaltungsverfahren genutzt werden kann. § 29 Abs. 2 u. 3 EGovG-E enthält Verarbeitungserlaubnisse im Rahmen der Erforderlichkeit auch für den Austausch mit dem Bund und anderen Ländern.
Unterstützungsleistungen
Angesichts des derzeitigen Digitalisierungsstandes in der Bevölkerung sowie der Medienkompetenz bedarf die Digitalisierung der Verwaltung eines hoheitlichen Unterstützungsangebots.
In § 13 Abs. 2 Nr. 8 EGovG-E ist als Basisdienst des Landes „die Bereitstellung einer einheitlichen Ansprechstelle für die Bürgerinnen und Bürger im Land mit landesweit einheitlichen Zugangsmöglichkeiten, die einen gemeinsamen telefonischen Eingangskanal für alle Behördenangebote der Kommunen und des Landes Schleswig-Holstein umfasst“, vorgesehen.
Gemäß § 15 Abs. 1 EGovG-E müssen Träger der öffentlichen Verwaltung sicherstellen, „dass in begründeten Fällen, insbesondere den in § 27 Absatz 2 genannten, Unterstützung bei der Nutzung von elektronischen Verwaltungsleistungen angeboten wird.“ Dies soll durch „eine Assistentin oder einen Assistenten“ erfolgen. Auch gemäß der Gesetzesbegründung „müssen Träger der öffentlichen Verwaltung sicherstellen, dass bei Bedarf Unterstützung von Assistenzpersonen vor Ort angeboten werden kann (S. 64). Auf § 78 Abs. 1 SGB IX wird verwiesen, der Assistenzleistungen zu Teilhabe für Menschen mit Behinderungen regelt (S. 58).
Das Digital-Ministerium kann mit dem Sozialministerium insofern eine Verordnung erlassen (§ 15 Abs. 2 S. 1 EGovG-E). Je nach Gestaltung einer solchen Verordnung kann sich für Betroffene ein faktischer Zwang zur Nutzung digitaler Kommunikation ergeben.
Gemäß der Gesetzesbegründung sollen die Assistenzpersonen „unmittelbare Unterstützung vor Ort“ anbieten (S. 58). Damit ist wohl der Ort des Behördensitzes gemeint. Angesichts der weiten Entfernung in einem Flächenland wie Schleswig-Holstein kann hierüber keine hinreichende Hilfe gewährleistet werden. Diese ist nur möglich, wenn neben der persönlichen Unterstützung „vor Ort“ auch die telefonische und die schriftliche Kommunikation zur Entgegennahme von Leistungsanträgen möglich ist. Die Unterstützung kann dann darin bestehen, dass z.B. ein handschriftlicher Antrag in eine digitalisierte Form übertragen wird.
Für die Kommunikation mit Menschen mit Hör- und Sprachbehinderung soll im Rahmen des Unterstützungsangebotes § 7 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (LBGG SH)4 gelten (§§ 15 Abs. 2, 23 EGovG-E). Gemäß dieser Regelung ist die deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt. Menschen mit hör- und Sprachbehinderung haben das Recht in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren zu kommunizieren.
Eine Konkretisierung der Unterstützungsleistungen kann per Leitlinie durch das Digital-Ministerium erfolgen. Dies soll im Einvernehmen mit dem Sozialministerium und mit den Kommunalen Landesverbänden Schleswig-Holstein geschehen. Darin soll vorgegeben werden, wie von Ausnahmen im Sinne der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Diese Leitlinien sollen vom Digital-Ministerium in regelmäßigen Abständen überprüft werden (S. 64).
Im Gesetzentwurf ungeregelt und nicht einmal erwähnt ist die Möglichkeit, die digitale Kommunikation der Menschen durch digitale Kioske zu erleichtern. Derartige Kioske können es Menschen, die keinen oder keinen hinreichenden eigenen Zugang zu digitalen Endgeräten haben, ermöglichen, sich z.B. mit Hilfe des elektronischen Personalausweises eindeutig zu identifizieren und dann an Verwaltungsleistungen teilzuhaben. Solche Kioske müssen, um die Dokumentation für die Betroffenen sicherzustellen, eine Druckfunktion aufweisen. Derartige Kioske ermöglichen eine – anders als die zentralisierten Angebote nach § 15 Abs. 1 EGovG-E – die dezentrale analoge Teilhabe. Angebunden an kommunale Verwaltungen können derartige Kioske auch mit einer personalen Unterstützung kombiniert werden.
Ungelöstes Problem: Datenschutz bei der Endeinrichtung
Der Entwurf hat ausschließlich die technischen Angebote der Verwaltung im Blick und macht keine Aussagen, über welche Hard- und Software von den Menschen der Zugang zum Internet hergestellt wird. Dabei stehen im Grundsatz zwei Wege zur Verfügung: das Smartphone und der Personal Computer (PC).
Ein grundsätzliches Problem der heutigen Digitalisierungsbemühungen besteht darin, dass viele technische Lösungen ausschließlich oder mit einem faktischen Monopol von US-Unternehmen angeboten werden. Dies hat zur Folge, dass bei der digitalen Kommunikation Unternehmen einbezogen sind, die europäische Datenschutzstandards nicht beachten und deren Datenverarbeitung nicht kontrolliert werden kann. Dies führt dazu, dass die Pflicht zur Nutzung des Internet mit dem Zwang verbunden ist, persönliche Daten diesen Unternehmen zu offenbaren. Ein angemessenes Datenschutzniveau bei diesen Unternehmen ist nicht gewährleistet. Diese Problematik wird dadurch verstärkt, dass US-Unternehmen durch den US-CLOUD-Act verpflichtet werden können, die erlangten Daten aus Digital-Kommunikation mit der schleswig-hilsteinischen Verwaltung US-Behörden zur Verfügung zu stellen. Angesichts des Umstands, dass bei der aktuellen US-Administration ein rechtsstaatlicher Umgang mit personenbezogenen Daten nicht erwartet werden kann, liegt in der Internet-Nutzungspflicht ein Zwang zur Selbstgefährdung für die betroffenen Menschen.
Diese Gefahr kann durch digitale Souveränität entgegengewirkt werden. Dieses Ziel wird lediglich als Aufgabe bei der Technikgestaltung in der Verwaltung (unverbindlich) in den §§ 9 Abs. 1-3, 10 Abs. 1, 33 Abs. 3 EGovG-E adressiert, ohne dass insofern Garantien gegeben werden. Digitale Souveränität auf Nutzerseite wird dagegen nicht adressiert.
De facto erfolgt der am meisten genutzte Internetzugang über Smartphones. Hierfür gibt es im Wesentlichen nur zwei Betriebssysteme, die beide von US-Unternehmen bereitgestellt werden (Android von Google und iOS von Apple). Auch die dominierenden PC-Betriebssysteme stammen von US-Unternehmen (Windows von Microsoft, ChromeOS von Google, macOS von Apple). Entsprechendes gilt für die Browser-Angebote. Datensparsamkeit ist insofern nicht gewährleistet, ebenso wenig Vertraulichkeit und Zweckbindung oder auch nur ein hinreichender Schutz vor Datenmissbrauch.
Doppelerhebungsverbot bzw. Once-Only
§ 16 Abs. 1 EGovG-E legt Trägern der öffentlichen Verwaltung nahe, bei der Aufgabenwahrnehmung auf die Erhebung von Daten zu verzichten, die bereits in einem rechtlich geregelten Register oder bei einer anderen Behörde abrufbar sind. Hierzu soll die Identifikationsnummer gemäß § 1 Identifikationsnummerngesetz genutzt werden; zusätzlich erlaubt wird die Nutzung des Geburtsdatums.
In erster Linie dienen der Umsetzung des Doppelerhebungsverbots die „aufgrund von Rechtsvorschriften zu führenden Register“ (§ 16 Abs. 1 EGovG-E). Derartige Register (§§ 17, 18) dienen grundsätzlich der Datenbereitstellung nicht nur für die das Register führende Stelle, sondern als Datendrehscheibe für mehrere Stellen. Auch bei auf Datenübermittlung ausgerichteten Datenquellen ist – so die bisherige Verwaltungserfahren – nicht gewährleistet, dass die hierüber erfolgenden Datenübermittlungen unter Beachtung der Datenminimierung und der Zweckbindung erfolgen.5
§ 4 Abs. 4 EGovG-E verpflichtet Behörden aber auch generell, Daten, die ihnen in maschinenlesbarer Form vorliegen, anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung „über Schnittstellen zum Abruf zur Verfügung zu stellen“. Dadurch wird der bisherige Grundsatz, dass Datenübermittlungen von der Daten haltenden Stelle angestoßen werden müssen und dabei die Berechtigung der Übermittlung geprüft werden kann (§ 5 Abs. 1 LDSG), ersetzt. Die Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung in Form des Abrufs kann von der Daten haltenden Stelle allenfalls nachträglich anhand der Abrufprotokollierung überprüft werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung wird ausschließlich dem Datenempfänger auferlegt.
Bei den in § 4 Abs. 4 EGovG-E vorgesehenen Abrufverfahren handelt es sich um „automatisierte Verfahren“ i.S.v. § 7 LDSG. Gemäß § 3 EGovG-E bleibt durch das EGovG das LDSG „unberührt“. Es ist jedoch aus der Begründung (S. 52) nicht ersichtlich, ob bei der Einrichtung des Abrufverfahrens § 7 LDSG anwendbar sein soll oder ob § 4 Abs. 4 EGovG-E als lex spezialis zu sehen ist. § 7 erlaubt ein Abrufverfahren nur nach einer förmlichen Freigabe. Diese erfordert in jedem Einzelfall nach eine Prüfung der technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung und einer Testung der Praxis. Diese Tests sind zu dokumentieren. Angesichts der Nichterwähnung des § 7 LDSG in der Begründung ist zu befürchten, dass diese Regelung nicht angewendet wird. Tatsächlich ist dessen Anwendung aber nicht nur rechtlich vorgesehen, sondern auch geboten.
Zur Umsetzung des Once-Only-Prinzips ist in § 4 Abs. 1 Nr. 7 LDSG-E vorgesehen, dass eine Zweckänderung personenbezogener Daten zulässig sein soll, wenn „dies zur Vermeidung der mehrfachen Erhebung personenbezogener Daten und der doppelten Datenhaltung bei öffentlichen Stellen erforderlich ist“. Damit wird der Grundsatz der Zweckbindung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die schleswig-holsteinische Verwaltung umfassend aufgehoben, ohne dass weitere Vorkehrungen bestehen.
Der Zweckbindungsgrundsatz hat Verfassungsrang, da Art. 8 Abs. 2 Grundrechte-Charta (GRCh) fordert, dass mit einer Datenverarbeitung „festgelegte Zwecke“ verfolgt werden.6 Einzige Voraussetzung nach der geplanten Regelung ist, dass die benötigten Daten bei einer anderen Behörde oder einem Register verfügbar sind. Personenbezogene Daten könnten so für alle Verwaltungszwecke in Schleswig-Holstein genutzt werden, ohne dass eine Zweckfestlegung besteht. Die „Vermeidung der mehrfachen Erhebung“ ist kein Zweck im Sinne des Datenschutzrechtes.
Voraussetzung jeder Zweckänderung ist nicht nur eine gesetzliche Regelung (§ 25 LDSG), sondern dass „spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen“, wie eine rechtmäßige Verarbeitung nach Treu und Glauben erfolgen kann (Art. 6 Abs. 2 DSGVO). Zudem muss die Zweckvereinbarkeit zwischen Erhebungs- und Nutzungszweck im Einzelfall festgestellt werden, wobei u.a. die Auswirkungen auf den Betroffenen, die besondere Sensitivität und das „Vorhandensein geeigneter Garantien“ zu berücksichtigen sind (Art. 6 Abs. 4 DSGVO). Derartige Vorkehrungen sind im Entwurf nicht vorgesehen. Auch die zusätzlichen Vorkehrungen bei sensitiven Daten gemäß Art. 9 DSGVO (§§ 4 Abs. 2, 24 LDSG) gewährleisten nicht in hinreichendem Umfang, dass die schutzwürdigen Betroffeneninteressen berücksichtigt werden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 6 LDSG).
Ein zentraler Aspekt bei der Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen ist, dass über eine geplante Zweckänderung für die Betroffenen Transparenz hergestellt wird (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO). Die Vorkehrungen des Art. 14 DSGVO sind insofern nicht genügend, da die Zwecke, die Rechtsgrundlagen und die Empfänger i.S.v. Art. 14 Abs. 1 DSGVO nicht bestimmt sind. Eine Berufung auf Art. 14 Abs. 5 DSGVO ist nicht möglich, da der Entwurf keine „geeigneten Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person“ vorsieht.
Nach entsprechender Identifizierung dürfen zudem gemäß § 16 Abs. 2 EGovG-E die öffentlichen Stellen des Landes die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten bei anderen Stellen „abrufen und zum Abruf bereitstellen“. Anzuwenden ist § 5 Abs. 2 u. 5 Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Nach § 5 Abs. 2 LDSG dürfen auch Daten übermittelt werden, die mit der betroffenen Person oder einer anderen Person so verbunden sind, „dass eine Trennung nicht oder nur mitunvertretbarem Aufwand möglich ist“, soweit nicht berechtigte Interessen offensichtlich überwiegen. Die weitere Verarbeitung der nicht erforderlichen Daten wird untersagt. Gemäß § 5 Abs. 5 LDSG trägt bei einer Übermittlung durch automatisierten Abruf die abrufende Stelle die Verantwortung.
§ 16 Abs. 3 EGovG-E verpflichtet zu geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen. Die Norm ist redundant und ausführlicher geregelt in § 40 LDSG sowie Art. 32 DSGVO.
Das Digital-Ministerium wird zum Erlass einer die Umsetzung des Doppelerhebungsverbots und des Once-Only-Prinzips konkretisierenden Verordnung berechtigt. Es muss zuvor die oder den LfD konsultieren (§ 16 Abs. 4 EGovG-E).
§ 16 EGovG-E ist aus Datenschutzsicht hoch problematisch, da diese Norm grds. einen unbeschränkten Datenaustausch zwischen Behörden möglich macht. Öffentlichen Stellen kann grundsätzlich unterstellt werden, dass sie von ihren technischen Möglichkeiten nur im erlaubten Umfang Gebrauch machen. Um dies aber sicherzustellen, bedarf es Schutzvorkehrungen, Kontrollen und Sanktionen.
Da Beschäftigte des öffentlichen Dienstes Menschen sind, bei denen ein regelkonformer Umgang mit Daten nicht immer gewährleistet ist, sind explizit gesetzlich geregelte Kontrollmaßnahmen nötig. Ein Verweis auf eine Verordnung genügt nicht dem Grundsatz, dass grundrechtlich Wesentliches gesetzlich geregelt werden muss.7
Geringere Anforderungen an den zweckändernden Austausch von personenbezogenen Daten sind zu stellen, wenn diese sich auf reine Identifizierungsdaten beschränken (vgl. § 16 Abs. 1 EGovG-E).
Während bisher automatisierte Abruf- und Übermittlungsverfahren in der öffentlichen Verwaltung die Ausnahme darstellen, soll mit § 16 EGovG-E dies der Regelfall werden. Daher genügen die Sicherungen des Entwurfes, die den Regelungen des § 7 LDSG entsprechen, nicht. Es bedarf vielmehr einer verpflichtenden Regelung zu Stichprobenkontrollen, wobei Verfahren der automatisierten Mustererkennung eingesetzt werden sollten. Die oder der LfD sind einzubinden. Über die Kontrollverfahren ist öffentlich Transparenz herzustellen.
Die wirksamste Kontrolle kann aber durch die Betroffenen selbst erfolgen. Diese kann durch ein Datenschutzcockpit erfolgen, so wie dies auf Bundesebene in § 10 OZG geregelt ist, ohne dass dieser jedoch bisher in die Praxis umgesetzt wurde. Die Einrichtung eines Datenschutzcockpits, in dem Betroffene alle zu ihrer Person erfolgenden Datenübermittlungen nachvollziehen können, ist im EGovG zwingend vorzusehen.
Elektronische Zahlungsverfahren
§ 25 EGoVG-E verpflichtet Behörden, die Einzahlung von „Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen Zahlungsverfahren“ zu ermöglichen, das den Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit nachweislich genügt. In der Begründung (S. 63) wird darauf hingewiesen, dass auch der Einsatz eines Barzahlungsautomats möglich ist. Angesichts des Umstands, dass Barzahlungen in allen Bereichen des täglichen Lebens immer weiter zurückgedrängt werden, ist es sinnvoll festzulegen, dass neben dem elektronischen Bezahlen auch Barzahlung möglich sein muss.
Bisher sind in Schleswig-Holstein als Zahlungsverfahren neben der Banküberweisung und dem SEPA-Lastschriftverfahren auch die Nutzung der Kredit- und Debitkarten von VISA und Mastercard sowie des Zahlungsdienstleisters PayPal8 etabliert. Bei diesen Zahlungsverfahren erfolgt die Datenverarbeitung teilweise in den USA. Eine datenschutzgerechte Transaktionsdatenverarbeitung ist nicht gewährleistet. Daher sollte durch eine entsprechende Klarstellung gewährleistet werden, dass diese oder andere nicht-datenschutzkonforme Verfahren in Schleswig-Holstein nicht mehr angeboten werden.
Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
§ 26 Abs. 1 EGovG-E erlaubt die Publikation amtlicher Informationen „ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe“. Form und Verfahren von örtlichen Veröffentlichungen werden durch Verordnung geregelt (§ 329 LVwG).
§ 26 Abs. 3 LVwG soll einen angemessenen Zugang für jede Person zu Veröffentlichungen der Verwaltung sichern. Die Regelung geht davon aus, dass dem mit einer Bekanntmachung „in öffentlich zugänglichen Netzen“ genügt werden kann. Da es Menschen gibt, die keine digitalen Endgeräte besitzen, wird empfohlen, klarzustellen, dass in einer Verordnung die Veröffentlichung amtlicher Informationen über lokale Kioske mit Druckfunktion gewährleistet wird.
1 Die Resilienzproblematik bzw. Krisensicherheit besteht davon unabhängig. „Resilienz“ wird in dem Entwurf lediglich adressiert als Zielaufgabe für die zentrale E-Governmentstelle in § 33 Abs. 3 EGovG-E.
2 Schuler/Weichert (Fn. 4),S. 20.
3 BITV v. 12.09.2011, BGBl. I S. 1843, zuletzt geändert d. VO v. 21.05.2019, BGBl. IS. 738.
4 LBGG v. 29.03.2022,GVOBI. Schl.-H. S. 364.
5 Ein über viele Jahre etabliertes und daher aussagekräftiges Beispiel ist das Ausländerzentralregister (AZR) des Bundes auf der Grundlage des AZR-Gesetzes, bei dem trotz einer spezifischen Regulierung systematisch Datenschutzverstöße angelegt sind; dazu Weichert in GK-AufenthG; AZRG, Stand Mai 2022, insbesondere Vorbemerkung, Rn. 65 ff.
6 Ebenso gefestigte Rechtsprechung des BVerfG seit U.v. 15.12.1984 – 2 BvR 209/83 u.a., Rn. 149 ff.^, NJW 1984, 422 f.
7 Der Wesentlichkeitsgrundsatz ist im Verfassungsrecht allgemein anerkannt, vgl. BVerfGE 2, 307 (344).
8 Dazu Schuler/Weichert, Datenschutz bei PayPal, 10.12.2025, https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/gut_2025_12_paypal.pdf.
III. Ergebnis
Die geplanten Regelungen verstoßen ohne Änderungen gegen das Grundrecht auf Datenschutz sowie weitere Regelungen des Grundgesetzes sowie des Europarechts.
Schon gemäß der bisherigen Verfassungsrechtslage besteht ein aus den Grundrechten, aus dem Sozialstaatsgrundsatz sowie aus weiteren Verfassungsrechten abzuleitendes Grundrecht auf analoge Teilhabe, das im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bundesweit ausdrücklich fixiert werden sollte. Die Umsetzung des Grundsatzes „digital only“ muss diese Rechtslage berücksichtigen.
Die im Entwurf vorgesehene Pflicht zur Nutzung digitaler Kommunikationsmitteln mit restriktiven Ausnahmeregelungen, über die Menschen verpflichtet werden können, ihren Wunsch nach analoger Kommunikation zu begründen, führt zu einer nicht gerechtfertigten Diskriminierung der hiervon Betroffenen.
Der Gesetzentwurf stellt bisher nicht hinreichend sicher, dass Menschen an ihrem Wohnort die für die Kommunikation mit der Verwaltung bzw. für die Nutzung ihres Servicekontos nötige persönliche Unterstützung erhalten. Digitale Kioske und ortsnahe persönliche Hilfsangebote sind bisher nicht vorgesehen.
Angesichts der faktischen Dominanz US-amerikanischer Anbieter im IT-Bereich werden die Menschen durch den Zwang zur Nutzung digitaler Kommunikationsmittel dazu veranlasst, entgegen dem Grundsatz der Datensparsamkeit und der digitalen Souveränität diesen ihre Daten zu offenbaren.
Bei der Umsetzung des Doppelerhebungsverbots bzw. des Grundsatzes „Once-Only“ durch automatisierte Verfahren innerhalb der Verwaltung ist bisher nicht gewährleistet, dass über technische, organisatorische und prozessuale Vorkehrungen, z.B. verpflichtende Stichprobenkontrollen oder die Einrichtung eines Datenschutzcockpits, die Datenschutzgrundsätze der Zweckbindung und der Datensparsamkeit beachtet werden.
Um eine Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht sicherzustellen,
- ist auf die geplante Änderung in Art. 14 LVerf zu verzichten,
- ist die Regelung zur Nutzungspflicht eines Servicekontos in ein attraktives Angebot so zu ändern, dass kein faktischer Zwang begründet wird,
- ist eine Regelung aufzunehmen, welche die Nutzung von elektronischen Kiosken in Kommunalverwaltungen vor Ort und eine ergänzende personale Assistenz vorsieht,
- sind bei der Umsetzung materielle, prozessuale und organisatorische Sicherungsmaßnahmen bei der Umsetzung von Once-Only gesetzlich zu regeln,
- insbesondere spezifische Transparenzregeln für die Betroffenen,
- insbesondere die Einrichtung eines Datenschutzcockpits als digitales Transparenzangebot für Betroffene,
- insbesondere zwingende unabhängige Stichprobenkontrollen beim Einsatz automatisierter Abrufe,
- ist die Annahme von Bargeld sicherzustellen und ein Ausschluss von Zahlungsverfahren nötig, deren datenschutzrechtliche Zulässigkeit nicht positiv festgestellt wurde.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Weichert
Unterstützen Sie die gute Sache: Freiheit, Grundrechte und Demokratie.
Viele Menschen engagieren sich bei uns in ihrer Freizeit, seien auch Sie dabei!
Bleiben Sie auf dem Laufenden über unsere Arbeit und unsere Themen.