Vorratsdatenspeicherung
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Zombiegesetz – Von den Toten auferstanden
Gegen die Vorratsdatenspeicherung haben wir 2008 mit dem AK-Vorrat Verfassungsbeschwerde eingereicht. 2010 hat das Bundesverfassungsgericht, die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland erstmals für verfassungswidrig und nichtig erklärt. 2014 entschied der Europäische Gerichtshof zum ersten Mal, dass die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung auch mit der EU-Grundrechte Charta nicht vereinbar ist.
Studien und die Erfahrungen von Ermittlungsbeamten zeigen, dass Vorratsdatenspeicherung nicht nützt und auch nicht gebraucht wird. Doch von Fakten oder Grundrechten lassen sich Überwachungspolitiker.innen ungern beirren. Also wurde die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland von der großen Koalition 2015 neu aufgelegt. Wie ein Zombie kommt dieses Überwachungsgesetz wieder und wieder von den Toten zurück und beweist uns immer wieder, wie beratungsresistent Politiker.innen manchmal sein können.
Wir haben erneut Verfassungsbeschwerde eingereicht. Etwa gleichzeitig wurde eine Klage des deutschen Internetproviders SpaceNet AG an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwiesen. In zwei Akten wird die Vorratsdatenspeicherung dann zum zweiten Mal für grundrechtswidrig erklärt: erst stellt der Europäische Gerichtshof 2022 fest, dass die anlasslose Massenüberwachung aller Bürger.innen nicht mit EU-Recht zu vereinbaren ist. Dann bestätigt das Bundesverfassungsgericht 2023: auch nach deutschem Recht ist die Vorratsdatenspeicherung nicht mehr anwendbar. Unsere Verfassungsbeschwerde hat damit ihren Zweck erfüllt.
Wir hoffen, dass die Politik dieses Mal zugehört hat und die Augen nicht wieder vor der Realität verschließt.
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Popcorn Cut zur Vorratsdatenspeicherung
Außerdem: Der Popcorncut zur Plenarsitzung vom 16. Oktober 2015, bei der die Vorratsdatenspeicherung beschlossen wurde.