Beitragsordnung
Inhaltsverzeichnis
1 Grundsätzliches
2 Beiträge
3 Ermäßigte Mitgliedsbeiträge
4 Erhöhte Mitgliedsbeiträge
5 Vereinseintritt / Beendigung der Mitgliedschaft
6 Fälligkeit und Zahlweise der Beiträge
7 Steuerliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge
8 Nicht-Zahlung von Beiträgen
9 Ausnahmen
Beitragsordnung von Digitalcourage e.V.
1 Grundsätzliches
Aufgrund von § 8 der Satzung hat die Mitgliederversammlung am 23.6.2015 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.
2 Beiträge
Die Beiträge für ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Körperschaften betragen:
- Ermäßigter Beitrag: 2,50 € pro Monat
- Normalbeitrag: 10,00 € pro Monat
- Unterstützungsbeitrag: 20,00 € pro Monat
- Beitrag für Körperschaften: 500,00 € pro Jahr
Die Einstufung zum Unterstützungsbeitrag erfolgt freiwillig durch das Mitglied. Ehrenmitglieder sind von Beitragsleistungen befreit.
3 Ermäßigte Mitgliedsbeiträge
Der ermäßigte Mitgliedsbeitrag gilt für Student.innen, Schüler.innen, Auszubildende, Rentner.innen, Erwerbslose und sonstige Menschen mit geringem Einkommen. Als Anhaltswert gilt ein Einkommen unterhalb der Einkommensteuergrenze. Der Vorstand entscheidet über die Beitragsermäßigung und kann im Einzelfall auch andere Beträge als in Nr. 2 Punkt 1 vereinbaren. Der Vorstand wird ermächtigt, bei der Festlegung der ermäßigten Beiträge auf die Selbsteinstufung der Mitglieder zurückzugreifen. Dabei ist der Vorstand gehalten, bei den Mitgliedern mit ermäßigtem Beitrag von Zeit zu Zeit nachzufragen, ob die Voraussetzungen für den reduzierten Beitrag noch gegeben sind.
4 Erhöhte Mitgliedsbeiträge
Auf Wunsch des Mitglieds kann ein höherer regelmäßiger Jahresbeitrag vereinbart werden. Sofern ein Mitglied als Beitragszahlung einen höheren Beitrag einzahlt, als der unter Nr. 2 festgesetzte Mitgliedsbeitrag, so wird dieser als erhöhter Mitgliedsbeitrag gewertet und entsprechend in den Buchhaltungsunterlagen des Vereins ausgewiesen.
5 Vereinseintritt / Beendigung der Mitgliedschaft
Im Falle der Zahlung des Jahresbeitrag in einer Rate ist der Jahresbeitrag bei Eintritt im laufenden Kalenderjahr in voller Höhe innerhalb eines Monats nach Beitritt fällig. Erfolgt die Beendigung der Mitgliedschaft im Laufe des Kalenderjahres, so ist der Jahresbeitrag dennoch in voller Höhe zu zahlen. Im Falle der Zahlung des Beitrags in monatlichen Raten, ist der erste Beitrag innerhalb eines Monats nach Eintritt fällig. Bei einem Austritt ist ab dem Monat, der auf das Austrittsdatum folgt, kein Beitrag mehr zu zahlen.
6 Fälligkeit und Zahlweise der Beiträge
Die Beiträge werden im Regelfall monatlich im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Auf Wunsch des Mitglieds kann der Beitrag auch in vier vierteljährlichen Raten oder in einem jährlichen Gesamtbetrag eingezogen werden. Außerdem kann der Beitrag auch per Überweisung auf ein vom Verein angegebenes Konto eingezahlt werden.
7 Steuerliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge
Gemäß des gültigen Freistellungsbescheids des Finanzamts Bielefeld sind Spenden und Mitgliedsbeiträge an den Verein entsprechend §§ 51 ff. AO steuerlich abzugsfähig. Der Verein informiert daher seine Mitglieder über die notwendigen Angaben, damit diese die steuerliche Abzugsfähigkeit geltend machen können, sofern nicht eine Bestätigung nach dem vorgeschriebenen amtlichen Muster für Spenden und Mitgliedsbeiträge auszustellen ist.
8 Nicht-Zahlung von Beiträgen
Sofern die Zahlung des Beitrages angemahnt werden muss, ist der Verein berechtigt, ab der zweiten Mahnung Mahngebühren pauschal in Höhe von 5,00 € pro Mahnung zu erheben. Im Falle von zusätzlichen Gebühren infolge eines erfolglosen Lastschrifteinzugs sind diese dem Mitglied aufzuerlegen. Der Vorstand ist gemäß Satzung (§ 5 Abs. 1) ermächtigt, Mitglieder bei Nichtzahlung der Beiträge aus dem Verein auszuschließen. Für das Ausschlussverfahren gelten die in der Satzung vorgegebenen Regelungen.
9 Ausnahmen
Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Einzelfällen abweichende Vereinbarungen über Höhe, Fälligkeit und Zahlweise der Beiträge zu treffen, sowie Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.