Satzung
Die vollständige Satzung von Digitalcourage e.V. in der aktuell gültigen Fassung vom 8. Juni 2024
Präambel: Satzung von Digitalcourage e.V.
Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch-Maschine und der Menschen untereinander. Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert ein neues Menschenrecht auf weltweite ungehinderte Kommunikation. Der FoeBuD ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Rasse sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.
Bielefeld, den 30. Mai 1987
geändert lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31. Januar 1988
geändert lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. Juni 1993
geändert lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 1. Dezember 2007
geändert lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. März 2009
geändert lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Oktober 2012
geändert lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. Juni 2015
geändert lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. Juni 2016
geändert lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. Juni 2024
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der 1987 gegründete 'Verein zur Förderung des öffentlichen bewegten und unbewegten Datenverkehrs e.V.' (kurz: FoeBuD) führt seit 2012 den Namen 'digitalcourage e.V.'. Er hat seinen Sitz in Bielefeld und ist dort im Vereinsregister eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt folgende Zwecke auf dem Gebiet der Kommunikations- und Informationstechnologien sowie verwandter Bereiche und deren sozialen und politischen Zusammenhänge:
a) Förderung von Wissenschaft und Forschung,
b) Förderung der Jugendhilfe,
c) Förderung von Kunst und Kultur,
d) Förderung der Volks- und Berufsausbildung,
e) Förderung des Völkerverständigungsgedankens,
f) Förderung des Verbraucherschutzes.
(2) Zur Erreichung seiner Zwecke macht der Verein insbesondere Folgendes, wobei jeweils ein schöpferisch-kritischer Umgang mit Technik angestrebt wird und vorrangig Jugendliche einbezogen werden:
a) regelmäßige öffentliche Treffen und Durchführung von Informationsveranstaltungen,
b) Veranstaltung und/oder Förderung internationaler Kongresse, Treffen und Telekonferenzen,
c) Gestaltung, Verbreitung und/oder inhaltliche Beteiligung an einem oder mehreren Veröffentlichungsmedien,
d) Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien,
e) Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise,
f) wissenschaftliche Vorträge an Hochschulen im Bereich Datenschutz und Kommunikation,
g) Begleiten, Verständlichmachen, Anstoßen und Kommentieren kultureller, technischer und politischer Entwicklungen in der Gesellschaft,
h) Stellungnahmen zu neuen Entwicklungen und aktuellen Fragestellungen rechtlicher und technischer Art in Kommunikations- und Informationstechnologien,
i) Unterstützung und Durchführung künstlerischer und kultureller Vorhaben,
j) Unterstützung und Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen,
k) Entwicklung und Unterstützung weltweiter demokratischer Kommunikationsstrukturen unter Einbeziehung insbesondere von Jugendlichen.
l) Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung, sowie Bekämpfen von Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und andere Verbraucherschutzgesetze, insbesondere im Bereich des Datenschutzes durch geeignete Maßnahmen, erforderlichenfalls auch durch das Führen von Zivilprozessen, Stellen von Strafanträgen und Strafanzeigen. Zu diesem Zweck strebt der Verein seine Anerkennung als qualifizierte Einrichtung i.S.d. §§ 3,4 UKlaG an.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.
(2) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung. Bei der Stellung eines Antrags auf Mitgliedschaft gibt der/die Antragsteller(in) an, ob eine ordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft gewünscht ist.
(3) Es ist möglich, einen Antrag auf Änderung des Mitgliedsstatus von Fördermitglied auf ordentliches Mitglied und umgekehrt zu stellen. Auch über diesen Antrag entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschen von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
(5) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig; die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.
(6) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder werden regelmäßig über die Arbeit des Vereins informiert und können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie können Vorschläge zur Arbeit des Vereins machen und sich beim Verein zu Fragestellungen im Umfeld der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins informieren.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu zahlen und die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins aktiv oder fördernd zu unterstützen.
(3) Ordentliche Mitglieder haben ein Interesse, sich aktiv im Sinne der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins einzubringen und seine Anliegen zu fördern. Sie haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte, insbesondere das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie alle Rechte von Fördermitgliedern.
(4) Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins insbesondere durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, jedoch ein Informationsrecht in Bezug auf die Belange des Vereins.
5 Ausschluss eines Mitgliedes
(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
(2) Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
6 Beitrag
(1) Der Verein erhebt einen Beitrag. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.
(2) Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.
7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Beschlussorgan ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder, im folgenden „Mitgliederversammlung“. Ihrer Beschlussfassung unterliegen
1.) die Genehmigung des Finanzberichtes
2.) die Entlastung des Vorstandes,
3.) die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
4.) die Bestellung von Kassenprüfer(inne)n,
5.) Satzungsänderungen,
6.) die Genehmigung der Beitragsordnung,
7.) die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
8.) Anträge des Vorstandes und der ordentlichen Mitglieder,
9.) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
10.) Die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung zur Einrichtung unselbständiger Vereinsuntergliederungen.
11.) die Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt schriftlich oder in Textform – insbesondere per E-Mail – an die dem Verein zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene Anschrift. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden. Hierbei sind die Tagesordnung bekanntzugeben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn Prozent aller ordentlichen Mitglieder oder mindestens zwanzig ordentliche Mitglieder anwesend sind und ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist. Wird das Quorum nicht erreicht und ein gefasster Beschluss angezweifelt, so ist die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
(5) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben eine(n) Stimmberechtigte(n) schriftlich zu bestellen.
(6) Auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter(in) und dem Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitglieder zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
9 Vorstand
(1) Mitglied des Vorstandes kann jede natürliche Person aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein steht.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Funktionen Vorsitz und Schatzmeister. Der Vorsitz besteht entweder aus Vorsitz und Stellvertretung, oder aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Der Vorstand kann Beschlüsse auch dann fassen, wenn nicht alle Positionen und Funktionen besetzt sind.
Der Vorsitz ist verantwortlich für die Einladung zu den Sitzungen des Vorstands und für die Sitzungsleitung. Die/der stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben bei Verhinderung der/des Vorsitzenden.
Der/Die Schatzmeister(in) überwacht die Haushaltsführung. Er/Sie hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er/sie unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Kassenprüfer(innen) des Vereins zur Prüfung zur Verfügung. [ehemals Abs. (7)]
Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die Vorstandsmitglieder. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht ist im Innenverhältnis durch Beschlüsse des gesamten Vorstandes begrenzt.
(3) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn nach seiner Geschäftsordnung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte seiner aktuellen Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der den Vorsitz führenden Person(en), bei deren Verhinderung die den stellvertretenden Vorsitz führende Person.
Bei Beschlüssen im Umlaufverfahren ist mit der Einladung eine angemessene Frist zur Rückäußerung zu bestimmen, die drei Tage nicht unterschreiten darf. Innerhalb dieser Frist hat jedes Vorstandsmitglied das Recht, die Behandlung der Angelegenheit auf einer Sitzung zu fordern.
Sofern Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert sind, und weniger als zwei amtierende Vorstandsmitglieder verbleiben, sind unverzüglich Nachwahlen für den Rest der Amtszeit anzuberaumen.
(4) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig und soll drei aufeinanderfolgende Amtsperioden nicht überschreiten.
(5) Der Vorstand hat grundsätzlich das arbeitsrechtliche Direktionsrecht aller vom Verein angestellten Mitarbeitenden. Er kann diese Aufgabe einzelnen Vorstandsmitgliedern oder einer angestellten Geschäftsführung übertragen.
(6) Die Vorstandstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich; Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen. Die Auszahlung von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen an Vorstandsmitglieder ist im Rahmen der jeweils geltenden steuerlichen Freigrenzen zulässig. Bevor ein Vorstandsmitglied im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel eine angemessene Vergütung für seine Vorstands- oder andere Tätigkeiten für den Verein erhält, muss der Vorstand hierzu auf die jeweilige Person bezogen von der Mitgliederversammlung zu einem entsprechenden Beschluss ermächtigt werden.
(7) Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(8) Der Vorstand kann einen "Wissenschaftlichen Beirat" einrichten, der für den Verein beratend und unterstützend tätig wird; in den Beirat können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.
(9) Der Vorstand kann eine künstlerische Leitung einsetzen. Die Aufgabe der künstlerischen Leitung besteht darin, die künstlerischen Aspekte des Projektes Digitalcourage zu stärken und weiter zu entwickeln.
(10) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gesetzlich oder durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgenden Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die von der Geschäftsführung erarbeitete Entwicklung der strategischen Ausrichtung;
b) Beschlussfassung über die Wirtschaftsplanung;
c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss und Jahresbericht;
d) Risikomanagement und Risikocontrolling;
e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3 (2), (3) und (4) der Satzung;
f) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
10 Geschäftsführung
(1) Zur Koordinierung und Steuerung der laufenden Geschäfte des Vereins soll der Vorstand eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen, die auf eine organisatorische und eine politische Geschäftsführung aufgeteilt werden kann. Die Geschäftsführung ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich, insbesondere für:
a) Die Entwicklung der strategischen Ausrichtung;
b) die Erarbeitung und Durchführung von Konzepten zur Verwirklichung der Satzungszwecke;
c) die Aufstellung der Wirtschaftsplanung;
d) die satzungsgemäße Mittelverwendung;
e) die Führung der hauptamtlichen Beschäftigten der Geschäftsstelle, einschließlich der Regelung der vertraglichen Angelegenheiten als Dienstvorgesetzte;
f) das Berichts-, Kontroll- und Rechnungswesen;
g) die Bereitstellung erforderlicher Arbeitshilfen für Vorstand und Mitgliederversammlung;
h) die Vertretung des Vereins gegenüber Öffentlichkeit und Medien.
(2) Der Vorstand kann die Mitglieder der Geschäftsführung zu besonderen Vertretern im Sinne des § 30 BGB bestellen.
(3) Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung. In diesem Dokument werden auch die Grundsätze der Struktur der Geschäftsstelle festgelegt.
(4) Die weiteren Einzelheiten der Aufgabenverteilung zwischen Vorstand und Geschäftsführung sowie der Organisation der Geschäftsstelle werden im Einvernehmen von Geschäftsführung und Vorstand in einer gemeinsamen Geschäftsordnung festgelegt.
11 Kassenprüfer(innen)
(1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer(innen) für die Dauer von zwei Jahren. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Nach Durchführung ihrer jährlichen Prüfung geben sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
(2) Die Kassenprüfer(innen) dürfen nicht dem Vorstand angehören.
12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den "Mädchenhaus Bielefeld e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
13 Übergangsbestimmungen
Alle Mitglieder, die vor dem 27.3.2009 eingetreten sind, sind als ordentliche Mitglieder eingetreten.