5-Minuten-Info: Staatstrojaner

Das Wichtigste zur Staatstrojanern gibt es in unserer 5-Minuten-Info.

Die Polizei darf in Zukunft in unsere Geräte einbrechen: Smartphones, PCs, vernetzte Haushaltsgegenstände. Dafür hat die Regierung die Strafprozessordnung geändert. Darin steht jetzt, dass auf Geräten von Verdächtigen und auch Unbeteiligten Trojaner installiert werden dürfen, um die laufende Kommunikation zu überwachen und alle Daten aus dem Gerät zu saugen.

Blogartikel mit Hintergründen: „Wir klagen gegen die Staatstrojaner – Verfassungsbeschwerde unterstützen!“

Trojaner – was ist das?

Trojaner sind schadhafte Programme, die als harmlos getarnt sind. Der Staatstrojaner soll zur „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“ (QTKÜ) und zur „Online-Durchsuchung“ benutzt werden. Bei der QTKÜ können Polizeien die laufende Kommunikation mitlesen. Bei der Onlinedurchsuchung werden Daten aus dem ganzen, infizierten Gerät ausgelesen: Bilder auf dem Smartphone, alte Chatnachrichten, alles – wie ein Einbruch in die digitale Wohnung. Verschlüsselung wird umgangen, weil die Überwachung direkt auf dem Gerät stattfindet, wo Inhalte zur Anzeige entschlüsselt werden müssen. Die Regierung hat diese Überwachungsmaßnahmen in einem Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung versteckt – wenige Tage bevor der entscheidenden Abstimmung im Bundestag darüber entscheiden musste.

Wann darf der Staat einen Trojaner bei mir installieren?

Die Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung sollen als Mittel der Strafverfolgung eingesetzt werden. Der Katalog an Straftaten ist lang: Es geht auch um schwere Verbrechen wie Mord und Vergewaltigung, aber auch um Sportwettbetrug, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und Urkundenfälschung. Schon das Teilen eines Artikels des Deutschen Hanfverbands könnte ausreichen, damit ihr überwacht werdet und als Grund für einen staatlichen Einbruch in die persönlichen Geräte herangezogen werden.

Woher weiß ich, ob mein Gerät infiziert ist?

Leider: Gar nicht. Es kann uns alle treffen. Schon der Gebrauch verschlüsselter Kommunikation und Kontakt mit einer Person, die einer der Straftaten aus diesem Gesetz verdächtig ist, reicht aus.

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