Das Ende der Störerhaftung?

„Die Störerhaftung für WLANs wird abgeschafft.“ – Was ist an dieser Meldung wirklich dran?

Wenn den Medienberichten geglaubt werden darf, hat sich die Regierung endlich zusammengerauft und beschlossen, dass die Störerhaftung für WLAN-Betreiber.innen abgeschafft werden soll. Die Betonung liegt auf „soll“. Denn obwohl einige Medien heute bereits jubelten, die ungeliebte Störerhaftung sei nun abgeschafft – derzeit gilt sie immer noch.

Konkret bedeutet das, dass wer heute sein WLAN öffnet, immer noch als Störer in Anspruch genommen werden kann.

Dies geschah bisher

Seit dem letzten Jahr verfolgt die Regierungskoalition das Vorhaben, im Rahmen ihrer „Digitalen Agenda“ das Telemediengesetz zu modernisieren. Zu diesem Gesetz gibt es seit dem Frühjahr 2015 einen Entwurf der Bundesregierung, in dem Betreiber.innen durch das sogenannte Providerprivileg vor Abmahnungen und Klagen aufgrund von Rechtsverletzungen „ihrer“ WLAN-Nutzer.innen geschützt werden sollten. Für diesen Schutz waren jedoch zwei Bedingungen im Entwurf vorgesehen: angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den Zugriff von Unberechtigten (üblicherweise eine WLAN-Verschlüsselung mit Passwortschutz) und die Einholung einer Zusicherung von den Nutzer.innen, dass diese das WLAN nur auf legale Weise nutzen würden (in der Regel über eine Vorschaltseite mit einer Checkbox zum Anklicken). Vor allem diese zweite Bedingung war starker Kritik ausgesetzt (Stichwort „Lügenseite“), unter anderem in Anhörungen des Bundestags als Teil des Gesetzgebungsverfahrens. Widerstände gegen eine weitergehende Liberalisierung kam vor allem aus den Reihen der CDU/CSU.

Erst durch zunehmende Hinweise, dass die angestrebte Regelung auch europarechtswidrig wäre, kam neue Bewegung in die Debatte. Zur deutschen Störerhaftung läuft derzeit ein Verfahren der Firma Sony Music gegen den Piraten und WLAN-Betreiber Tobias McFadden, das vom Landgericht München an den Europäischen Gerichtshof verwiesen wurde. Im Schlussplädoyer des EU-Generalanwalts, dessen Position meist als bestimmend für das Urteil des EuGH angesehen wird, legte dieser am 16. März nahe, dass die aktuelle Rechtslage ebenso wie der vorgelegte Entwurf nicht mit den Rechtsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Effektivität sowie der in der europäischen E-Commerce-Richtlinie verankerten unternehmerischen Handlungsfreiheit vereinbar ist.

Eine andere mögliche Rechtsunsicherheit für WLANs besteht seit Ende 2015 und betrifft Ansprüche auf Unterlassung. Hierzu erging Ende 2015 ein Urteil des Bundesgerichtshofs in einem Verfahren, in dem Vertreter der Musikindustrie Internetprovider zu Netzsperren gegen zwei exemplarisch herausgesuchte Websites zwingen wollten. Dieses Ziel wurde zwar nicht erreicht, jedoch laut Urteilsbegründung nur deshalb, weil die Kläger nicht ausreichende Anstrengungen unternommen hatten, zuerst direkt gegen die rechtsverletzenden Websites vorzugehen. Grundsätzlich hielt der Bundesgerichtshof Netzsperren als letztes Mittel für zulässig. Ob eine Pflicht zu Netzsperren auch für WLANs bestehen könnte, war in ersten Analysen des Urteils zumindest als möglich angesehen worden.

Das wissen wir

Die CDU und die SPD haben nun angekündigt, die Störerhaftung vollständig abschaffen zu wollen. Dies ist eine Absichtsbekundung. Ein konkreter neuer Gesetzestext zur Abschaffung der Störerhaftung für WLANs liegt derzeit nicht vor.
Es besteht die Gefahr, dass der letztlich verabschiedete Gesetzestext von dem abweicht, was nun angekündigt wurde. Wahrscheinlich wird die Störerhaftung als Rechtsbegriff nicht einfach aus den Gesetzesbüchern verschwinden. Dazu wäre mehr nötig als nur eine Änderung des Telemediengesetzes. Es dürfte in der neuen Einigung also nur um eine Ausweitung des schützenden Providerprivilegs gehen. Die Pflicht zum Einsatz einer Vorschaltseite dürfte dabei entfallen, möglicherweise auch der Passwortschutz.

Außerdem wird es wichtig sein, ob das kommende Gesetz nicht nur zivilrechtliche Haftungsansprüche, sondern auch die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen so regelt, dass WLAN-Betreiber.innen Klarheit und Rechtssicherheit erhalten.

Ausblick

Aber immerhin ist diese Absichtsverkündung ein Fortschritt. Lange Zeit wurden die Interessen von Rechteinhabern höher gewertet als das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden WLAN-Infrastruktur. Nun soll zügig die Umsetzung erfolgen. Es wird spekuliert, dass das Gesetzgebungsverfahren sogar noch in diesem Jahr abgeschlossen werden könnte. Allerdings können wir uns gut vorstellen, dass zuvor noch viele Lobbyisten sich zu Wort melden und alles daran setzen werden, die angekündigte Abschaffung der Störerhaftung zu verwässern. Auch das kommende Urteil des EuGH könnte der Diskussion noch einmal eine neue Richtung geben. Wir hoffen auf eine echte Verbesserung. Jubeln sollte man aber erst, wenn die neue Rechtslage klargestellt und das Gesetz beschlossen ist. Wenn die beteiligten Parteien sich beeilen, könnte die Gesetzesreform noch in diesem Herbst in Kraft treten.

Bis dahin bleiben wir wachsam.

Weiterführende Links

Bundeswirtschaftsministerium zum Reformvorhaben ab 2015: Mehr Rechtssicherheit bei WLAN
heise.de: EU-Generalanwalt will Störerhaftung einschränken
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-484/14
Telepolis: Urheberrechts-Netzsperren möglich
Offene Netze und Recht: erste Analyse des BGH-Urteils zu Netzsperren
taz, Kommentar von Svenja Bergt: A sagen, B tun
Rechtsanwalt Thomas Stadler: Störerhaftung gibt es weiterhin
netzpolitik.org: für Jubel ist es zu früh