Fragen und Antworten zur eGK
Ich soll die elektronische Gesundheitskarte bekommen. Was kann ich tun?
Zum 1. Januar 2014 hat die elektronische Gesundheitskarte offiziell die alte Versichertenkarte als Nachweis der Krankenversicherung abgelöst. Sofern Ihre alte Krankenkassenkarte noch gültig ist, können Sie diese voraussichtlich, bis zum Ablauf des Gültigkeitsdatums, weiter wie gewohnt benutzen.
Grundsätzlich haben Sie mehrere Möglichkeiten auf die Einführung elektronischen Gesundheitskarte zu reagieren:
- Sie legen offiziell Widerspruch gegen die elektronische Gesundheitskarte ein.
- Sie weichen auf alternative Methoden des Versicherungsnachweises aus.
- Sie akzeptieren die eGK.
- Sie versuchen eine eGK ohne Bild ausgestellt zu bekommen
Sie legen Widerspruch ein.
So haben Sie die Möglichkeit auf dem Rechtsweg eine weitere Nutzung der alten Karte zu erstreiten. Sollten Sie die elektronische Gesundheitskarte ablehnen und Ihren Widerspruch auch auf dem Rechtsweg zu Ende führen wollen, ist dies der richtige Weg für Sie. Es ist wichtig, dass Sie sich an den formalen Widerspruchsweg halten. Hier finden Sie eine sehr hilfreiche Übersicht über alle notwendigen Schritte bis hin zum letzten Schritt, der Einreichung einer Klage vor dem Sozialgericht.
Alternativen zur elektronischen Gesundheitskarte
Grundsätzlich gilt: Egal ob mit alter Karte, neuer elektronischer Gesundheitskarte oder ganz ohne Karte: Ihr Versicherungsschutz bleibt in jedem Fall weiter bestehen! Ohne Karte haben Sie entweder die Möglichkeit Ihren Versicherungsstatus über eine Papier-Ersatzbescheinigung Ihrer Krankenkasse nachweisen oder Ihre Behandlung über das Privatrechnungsverfahren abzurechnen.
Eine Papier-Ersatzbescheinigung erhalten Sie in der Geschäftsstelle Ihrer Krankenkasse, häufig wird diese auch direkt an die jeweilige Praxis gefaxt. Einem Urteil des Berliner Sozialgerichts folgend, besteht jedoch leider kein Rechtsanspruch auf eine Papierbescheinigung anstelle einer elektronischen Gesundheitskarte. Seit dem 1.1.2016 gilt das sogenannte E-Health-Gesetz. Hier wird unter § 15 Abs. 6 SGB V die Ausstellung der Esatzbescheinigung durch die Krankenkassen geregelt. Sollte sich Ihre Krankenkasse weigern Ihnen dauerhaft Papierbescheinigungen auszustellen, bliebe Ihnen nach derzeitigem Stand nur das Privatrechnungsverfahren oder der Rechtsweg.
Innerhalb des Privatrechnungsverfahrens ist Ihr Arzt berechtigt, Ihnen nach Ablauf von zehn Tagen in denen kein Versicherungsnachweis vorgelegt wurde, eine Privatrechnung auszustellen. Diese müssen Sie zunächst selbst begleichen. Weisen Sie anschließend innerhalb des selben Quartals nach, dass Sie zum Behandlungszeitpunkt versichert waren, werden Ihnen die Kosten erstattet.
Zu beachten ist hierbei, dass Ärzte innerhalb des Privatrechnungsverfahrens nicht an die Abrechnungssätze für gesetzlich Versicherte gebunden sind. Sollte nach anderen Sätzen abgerechnet werden, wäre die Differenz zum Regelsatz vom Versicherten selbst zu tragen. Weiterhin erheben die Krankenkassen bei Anwendung des Privatrechnungsverfahrens einen Bürokratiezuschlag, dieser ist ebenso vom Versicherten zu tragen.
Sie akzeptieren die eGK.
In diesem Fall müssen Sie einfach nur die Anschreiben Ihrer Krankenkasse befolgen. Aber Achtung: Es gibt verpflichtende und freiwillige Anwendungen der eGK. Insbesondere kritische Dienste wie die zentrale Speicherung von Patientendaten in der elektronischen Patientenakte sind freiwillig. Verpflichtend für alle Versicherten ist lediglich die Übertragung der Versichertenstammdaten, die aufgedruckte europäische Krankenversichertenkarte auf der Rückseite der eGK sowie das Bild des Versicherten auf der Vorderseite Karte.
Alle weiteren Anwendungen sind freiwillig und dürfen nur nach Zustimmung des Versicherten genutzt werden. Hierzu zählen nach aktuellem Stand: Notfalldaten, elektronischer Arztbrief, elektronische Patientenakte, elektronisches Patientenfach, elektronische Patientenquittung sowie die Daten zur Überprüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit.
Elektronische Gesundheitskarte ohne Foto.
Im SGB V §291 Abs. 2 ist geregelt, dass ein Foto unter Einbeziehung bestimmter Ausnahmefälle vorgesehen ist. Personen bis einschließlich des 15. Lebensjahres, sowie Personen denen es nicht möglich ist ein Foto einzusenden, erhalten eine Karte ohne Bild. Es besteht keine Rechtsgrundlage für ein sogenanntes „biometrisches Passbild“. Mit etwas Hartnäckigkeit haben sich in der Vergangenheit viele Krankenkassen darauf eingelassen, eine Karte ohne Bild auszustellen. Sollte sich Ihre Krankenkasse weigern Ihnen eine eGK ohne Lichtbild auszustellen und Sie auch weiterhin kein Foto einsenden, bekommen Sie schlimmstenfalls einfach keine eGK ausgestellt. Sie können dann erneut entscheiden, ob Sie letztlich doch ein Foto einsenden oder zukünftig ohne Karte auskommen möchten.
Kann ich sonst noch etwas tun?
Informieren Sie Ihre Mitmenschen, ihre Ärzte und Apotheker über die eGK. Unterstützen Sie unsere Arbeit im Kampf gegen die elektronische Gesundheitskarte – auch mit einer Spende.