Leak: Polizeigesetz Sachsen – Maschinengewehre bleiben
SPD und CDU haben sich mit einem Antrag auf Änderungen der Neustrukturierung des Polizeirechts in Sachsen geeinigt. Wir veröffentlichen das Dokument vorab. In einer Sitzung des Innenausschusses am 14. Februar 2019 wird u.a. beraten, ob es zu den geplanten Änderungen eine weitere Anhörung von Sachverständigen geben wird.
Vorläufige, nicht vollständige Liste an Änderungen:
- § 4: Neuregelung einer „dringenden Gefahr“
- § 4: Neuregelung einer „Gefahr für die Gesundheit“
- § 57: Neuregelung von Bodycams
- § 14: Polizeiliche Vorladungen ohne Verweis auf Tatsachen
- § 46: Einsatz von „besonderen Waffen“
- § 21: Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverbote begrenzt von drei auf zwei Monate
- § 61: Einsatz elektronischer Fußfesseln begrenzt von drei auf zwei Monate
- § 59: Gesichtserfassung an der Grenze zu PL und CZ: nach Einschätzung von Digitalcourage ungenügende Änderungen vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BVerfG
- § 64: Nicht-Änderung: weiterhin Einsatz vorbestrafter V-Leute möglich
- § 77: Änderung der Ausnahmeregelung für den »Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigter Personen«
- § 94: Neuregelung der Kontrolle durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten für § 57 »Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung« und § 58 »Anlassbezogene automatisierte Kennzeichenerkennung«
- § 98: „Unabhängige“ Vertrauens- und Beschwerdestelle in der Staatskanzlei, statt im Innenministerium, Tweet dazu: „Eine Beschwerdestelle in der Staatskanzlei ist natürlich nicht neutral – nach der Wahl im Sept. könnte das der @SPDSachsen & @cdusachsen klar werden“
Änderungsantrag der CDU- und SPD-Fraktion Drucksache 6/14791 (PDF)
Fragen zum Einsatz von Maschinengewehren
Mit einer Änderung von § 46 soll der Einsatz von »besonderen Waffen« - also Maschinengewehre und Handgranaten - neu gefasst werden. Der bisherige Entwurf sah vor, dass Sonderkommandos der Polizei Maschinengewehre auch gegen Menschenmengen einsetzen dürfen. Laut Änderungsantrag soll zukünftig gelten: „Besondere Waffen dürfen nur gebraucht werden, um einen Angriff abzuwehren. Sie dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht angewendet werden.“ Unserer Einschätzung nach ist das kein Grund zur Freude, denn offen bleiben die Fragen:
- Wie viele Menschen sind eine Menschenmenge?
- In welchen konkreten Szenarien sollen Maschinengewehre eingesetzt werden dürfen?
- Darf das SEK die einschüchternde Bewaffnung am Rande von Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen auffahren?
- Wozu soll eine Polizei mit Militärwaffen ausgerüstet werden?
Aktualisierung vom 14.2.2019: Zum Begriff Menschenmenge: „Der Begriff der Menschenmenge im Sinne des § 125 StGB bezeichnet eine nicht notwendigerweise ungezählte, aber doch so große Personenmehrheit, daß die Zahl nicht sofort überschaubar ist. Der zur Menschenmenge gehörende Personenkreis muß so groß sein, daß es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen Menschen - und zwar aus Sicht der Außenstehenden - nicht mehr ankommt. Wesentlich ist, daß die Personen einen solchen räumlichen Zusammenhang herstellen, daß bei Außenstehenden die Vorstellung einer Menschenmenge als räumlich verbundenes Ganzes entsteht (vgl. BGHSt 33, 306, 308 m.w.N.; BGHR StGB § 125 Abs. 1 Menschenmenge 1).“ (Quelle: wiete-strafrecht.de Stand: 14.2.2019)
Wir widersprechen
Update vom 15.2.2018: Die SPD-Fraktion in Sachsen argumentiert mit Bezug auf § 46 »Besondere Waffen« im geplanten neuen Polizeirecht (siehe S. 38 im Entwurf (PDF) & S. 5 im Änderungsantrag (PDF)) , zum polizeilichen Einsatz von Handgranaten und Maschinengewehren:
„Wer nicht bereit ist, die Spezialkräfte in der Polizei robust auszurüsten, der stärkt indirekt jene politischen Kräfte, die teilweise seit Jahren den Einsatz der Bundeswehr im Inneren fordern.“
Wir widersprechen:
- Spezialkräfte der Polizei sind für ihre Aufgaben „robust ausgerüstet“, unter anderem mit gepanzerten Fahrzeugen, Sturm- und Scharfschützengewehren.
- Wer die Bundeswehr im Inneren fordert, hat die Geschichte Deutschlands und den Wesensgehalt von Artikel 87a, Absatz 2 Grundgesetz aus dem Blick verloren. Die Forderung, die Bundeswehr im Innern einzusetzen, darf nicht als Begründung genutzt werden, um Einheiten der Polizei mit Militärwaffen auszustatten.
- Es ist unklar, in welchen konkreten Szenarien die Polizei, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben, militärische Waffen einsetzen soll. Weder Gesetz, noch Gesetzesbegründung oder Innenministerium geben hierauf Antwort.
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