Generalanwalt beim EuGH: Vorratsdatenspeicherung grundrechtswidrig

Das Gutachten des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung ist ein Teilerfolg für unsere Grundrechte. Ein Gastbeitrag des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung aus Österreich.
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Logo des Europäischen Gerichtshofs.

Heute veröffentlichte der Generalanwalt Pedro Cruz Villalón seinen Schlussantrag in unserem Verfahren gegen die Vorratsdatenspeicherung vor dem europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wurde in ihrer derzeitigen Form für Grundrechtswidrig erklärt. Zwar gibt es keine uneingeschränkte Absage an eine Vorratsdatenspeicherung, jedoch ist dies ein wichtiger Teilerfolg für die Grundrechte in Europa.

Nach einer vorläufigen Analyse des Schlussantrages kommt Jurist Christof Tschohl vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung Österreich (AKVorrat) zu folgendem Schluss:

Der Generalanwalt folgt weitgehend unserer Kritik der letzten Jahre an der Grundrechtswidrigkeit der Richtlinie. Wenngleich nicht pauschal ausgeschlossen wird, dass eine Vorratsdatenspeicherung zulässig sein könnte, enthält der Schlussantrag doch Hinweise, dass der konkrete Nachweis der Notwendigkeit zur Rechtfertigung bislang nicht erbracht wurde.1

"Dies ist ein Etappensieg. Jetzt liegt der Ball bei der Politik, ob sie die Pauschalüberwachung der Bevölkerung angesichts der Geheimdienstaffären der letzten Monate noch objektiv begründen kann.", so Thomas Lohninger Sprecher des AKVorrat.

Wie viel sich für Österreich durch die Argumente der vorliegenden Stellungnahme ändert, ist noch nicht endgültig abzuschätzen. Die nationale Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung unter Federführung des Ludwig Bolzmann Institutes für Menschenrechte versuchte schon damals eine möglichst grundrechtsschonende Umsetzung der Richtlinie zu erreichen, vertrat aber zugleich schon damals die Auffassung, dass eine wirklich grundrechtskonforme Umsetzung nicht möglich ist.

Der vorliegende Schlussantrag ist noch nicht das Urteil des EuGH und hat keine rechtlich bindende Wirkung. In den meisten Fällen ist der Schlussantrag jedoch eine wichtige Orientierungshilfe für das endgültige Urteil. Der AKVorrat dankt den 11.139 Mitkläger_innen unserer Verfassungsklage, dieser Etappensieg gebührt auch Ihnen!

Referenzen


  1. So zum Beispiel Zeile 143. des Schlussantrags: „In diesem Sinne bleibt, sobald als erwiesen angesehen werden kann, dass die Maßnahme als solche legitim und geeignet ist, ihre Erforderlichkeit zu beurteilen und konkret zu prüfen, ob das verfolgte Ziel nicht mit einer die Ausübung der in Rede stehenden Grundrechte weniger beeinträchtigenden Maßnahme erreicht werden könnte.“ ↩︎