Appell an den Bundesrat: Keine Übermittlung intimer Daten aus dem Arbeitsverhältnis in ELENA!

Am Donnerstag, den 28.01.2010, befasst sich der zuständige Bundesratsausschuss für Arbeit und Sozialpolitik mit dem Entwurf einer ELENA-Datensatzverordnung (DV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Die Verordnung soll die spezifische Rechtgrundlage für die Übermittlung von Beschäftigtendaten durch sämtliche Arbeitgeber in Deutschland an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) schaffen. Der Bundesrat muss der Verordnung zustimmen. Appell an den Bundesrat: Keine Übermittlung intimer Daten aus dem Arbeitsverhältnis in ELENA!

Bundesrat

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) weist aus diesem Anlass darauf hin, dass für die Übermittlung von Beschäftigtendaten und deren Speicherung in der ZSS eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage zur Verfügung stehen muss. Die detaillierte Beschreibung der zu übermittelnden Daten findet sich nicht im Verordnungsentwurf, sondern – erstellt von einem nicht demokratisch legitimierten Gremium – in der technischen Datensatzbeschreibung. Danach sind u.a. Angaben über Abmahnungen und über vermeintlich die Kündigung rechtfertigendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers an die ZSS zu übermitteln. Eine rechtliche Festlegung dieser Daten erfolgte bisher nicht. Nach Ansicht des ULD fehlt es für eine entsprechende Übermittlung sensibler Daten an einer wirksamen Rechtsgrundlage.

Keine hinreichenden Regelungen

Fraglich ist, ob als Rechtsgrundlage für die Übermittlungsverpflichtung eine Verordnung genügt, ob nicht wegen der so genannten Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein parlamentarisch legitimiertes Gesetz erforderlich ist. Doch selbst der vorliegende Verordnungsentwurf trifft keine hinreichenden Regelungen. Nach Erlass einer ELENA-DV des geplanten Inhalts bliebe die Übermittlung eines Teils der Daten aus der Datensatzbeschreibung unzulässig. Das BMAS muss – so das ULD – die Datensatzbeschreibung kritisch durchsehen und – entgegen den Planungen – auf die Übermittlung von intimen Informationen aus dem Arbeitsverhältnis verzichten.

"Kein Arbeitgeber muss Meldungen vornehmen"

Der Leiter des ULD, Dr. Thilo Weichert: „Die zentrale Speicherung der Daten aller Beschäftigten in der Bundesrepublik auf Vorrat hat eine völlig andere Qualität als das bisherige Verfahren, bei dem im Bedarfsfall eine Bescheinigung auf Papier ausgestellt wurde. Dies macht eine hinreichend bestimmte Regelung – zumindest in der Rechtsverordnung – nötig. Solange eine wirksame Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Datenlieferung fehlt, muss unseres Erachtens kein Arbeitgeber entsprechende Meldungen vornehmen.“

Weitere Informationen zum Verfahrensstand und zur Kritik an ELENA aus Datenschutzsicht sind auf den Webseiten des ULD abrufbar.