Stellungnahme zum ‚Autofahr-Überwachungs-Gesetz‘
Stellungnahme von Digitalcourage zum Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Digitalcourage warnt akut vor dem Neunten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Entwurf auf bmvi.de) und fordert den sofortigen Abbruch des Gesetzgebungsverfahrens, weil es sich um ein Gesetz zur massenhaften Überwachung aller Autofahrerinnen und Autofahrer in Deutschland handelt. Die Bevölkerung in diesem Land hat nach Ansicht von Digitalcourage das Recht, Autofahren zu können, ohne ins Gesicht gefilmt zu werden.
Aus diesem Grund muss für das im Entwurf angegebene Problem eine andere Lösung gefunden werden. Digitalcourage bewertet diesen Entwurf als politisch, sozial und juristisch unverantwortlich und die vorgeschlagene Lösung für nicht rettbar. Digitalcourage bewertet die Pläne des Verkehrsministeriums als klar unverhältnismäßig, freiheitsfeindlich und verfassungswidrig.
Nach 30 Jahren Erfahrung im Bereich Grund- und Bürgerrechte geht Digitalcourage bei der Bewertung des Entwurfs davon aus, dass Überwachungsmaßnahmen stets zwar geschaffen und erweitert, aber niemals zurückgenommen werden. Darum ist davon auszugehen, dass das geplante Gesetz zukünftig von einem Überrwachungsgesetz zu einem Repressionsgesetz erweitert werden wird.
Das betrifft die Art der erfassten, gespeicherten und verarbeiteten Daten; die Zwecke der Datenverarbeitung und die Weitergabe der Daten an Dritte.
Digitalcourage bewertet diesen Entwurf als politisch, sozial und juristisch unverantwortlich und den vorgeschlagene Lösung für nicht rettbar.
zu A. Problem und Ziel:
„[Z]um Schutz der (…) Bevölkerung vor Abgasen“ ist im Rahmen einer flächendeckenden Videoüberwachung* der autofahrenden Bevölkerung die massenhafte, ständige und automatische Datenübertragung des „Kennzeichens des Fahrzeugs“, „Merkmale des Fahrzeugs“, „Bild des Fahrzeugs und des Fahrers“ sowie „Ort und die Zeit der Teilnahme am Verkehr im Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten“ an zuständige Landesbehörden beabsichtigt.
Digitalcourage bewertet diese geplante Regelung als anlasslose Massenüberwachung. Als vermeintliche Lösung für ein Verkehrs- und Umweltproblem wird die Überwachung aller Autofahrerinnen und Autofahrer in ganz Deutschland vorgeschlagen. Dieser Eingriff in die Grundrechte der Bevölkerung ist absolut unverhältnismäßig. Nach Auffassung von Digitalcourage ist in einer Demokratie und einem Rechtsstaat anlasslose Massenüberwachung stets ein Problem und niemals eine Lösung.
* Ergänzung vom 20.11.2018 zum Begriff Videoüberwachung: Wie viele Bilder von den Autofahrenden, Mitfahrenden und der Umgebung gemacht werden, geht aus dem Entwurf nicht hervor. Es ist anzunehmen, dass aus technischen Gründen pro Erfassung mehrere Fotos angefertigt werden, insbesondere bei hohen Geschwindigkeiten, schlechter Sicht oder ähnlichem. Daher bleibt abzuwarten, ob es sich technisch um eine Videoüberwachung oder Bildüberwachung handelt.
zum Titel des Entwurfs: Neuntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes:
Der Titel des Entwurfs ist nach Einschätzung von Digitalcourage täuschend, weil es sich im engeren Sinne bei dem Entwurf nicht um ein Straßenverkehrsgesetz, sondern ein präemptives Überwachungsgesetz handelt. Nach Ansicht von Digitalcourage muss der Titel geändert werden, zum Beispiel in: „Autofahrer.innen-Überwachungsgesetz“.
zu B. Lösung:
„Schaffung der datenschutzrechtlich erforderlichen Rechtsgrundlagen im Straßenverkehrsgesetz.“
Die Formulierung des Entwurfs ist irreführend und benennt nicht den Kern der geplanten Überwachungsmaßnahme. Für Bürgerinnen und Bürger klar nachvollziehbar wäre eine Formulierung wie: „Schaffung einer rechtlichen Grundlage für das dauerhafte, großflächige und anlasslose Filmen von Autofahrerinnen und Autofahrern inklusive automatischem Datenabgleich mit dem Zentralen Fahrzeugregister zum Zwecke der Überwachung und Kontrolle.“
zu C. Alternativen:
Der Entwurf benennt keine Alternativen. Digitalcourage bittet die zuständigen Ministerium um Auskunft, wie und welche Alternativen geprüft worden sind.
zu „Durchführung und Überwachung“:
§ 35 Absatz 1 soll wie folgt geändert werden: „c) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
„18. zur Durchführung und Überwachung (…)“
Nach Ansicht von Digitalcourage sind Durchführung und Überwachung von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zwei unterschiedliche Sachverhalte, deren Zusammenhang aus dem Text des Entwurfs nicht hervorgeht. Insofern kritisieren wir Normiertheit und Klarheit dieser Regulierung.
zur Überwachung „aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“:
Nach § 35 Absatz 1 Nummer 18 soll neu geregelt werden eine anlasslose Massenüberwachung zum Zwecke der:
„(…) Durchführung und Überwachung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten, die aufgrund des § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften angeordnet worden oder aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum Schutz der Wohnbevölkerung oder der Bevölkerung vor Abgasen ergangen sind.“
Die Formulierung „(…) aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum Schutz der Wohnbevölkerung oder (…)“ kann nach Auffassung von Digitalcourage als Generalklausel zur anlasslosen Überwachung aller Autofahrerinnen und Autofahrern auf Grundlage jeder bestehenden oder zukünftigen straßenrechtlichen Vorschrift gelesen werden. In diesem Fall würde die geplante Regelung den Rahmen der angegebenen Problemstellung des Gesetzesentwurfs verlassen und versuchen, durch die Hintertür, intransparent versteckt, eine Rechtsgrundlage für eine viel umfangreichere Überwachung aller Autofahrerinnen und Autofahrern zu schaffen.
Eine, in jedem Fall, zukünftig mögliche Erweiterung der erfassten Daten, der Verarbeitungszwecke und der Befugnisse der Datenweitergabe, würde eine lückenlose Überwachung von Autofahrerinnen und Autofahrern zur Folge haben. Die Formulierung „(…) aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (…)“ ist ebenfalls geplant in § 63c Datenverarbeitung im Rahmen der Überwachung.
zum automatisierten Verfahren:
In § 36 soll nach Absatz 2h folgender Absatz 2i eingefügt werden:
„Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 18 aus dem Zentralen Fahrzeugregister
darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die nach Landesrecht für die
Durchführung und Überwachung dieser Verkehrsbeschränkungen und
Verkehrsverbote zuständigen Behörden erfolgen.“
Digitalcourage warnt vor den technischen Risiken eines automatisierten Verfahrens, bei dem massenweise „Kennzeichens des Fahrzeugs“, „Merkmale des Fahrzeugs“, „Bild des Fahrzeugs und des Fahrers“ sowie „Ort und die Zeit der Teilnahme am Verkehr im Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten“ übertragen werden sollen. Aus Sicht der IT-Sicherheit sind zahlreiche Angriffszenarien denkbar. Zudem stellt das System ein Ziel dar für geheimdienstliche, kriminelle und staatliche Hackinggruppen. Ein solches Verfahren würde eine kritische Infrastruktur schaffen, deren unkomprimitiertes Funktionieren nach Einschätzung von Digitalcourage nicht die Bedingung für Rechtsdurchsetzung im Straßenverkehr sein kann.
Zur Datenverarbeitung im Rahmen der Überwachung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten:
Nach § 63c ist die automatische Erhebung, Speicherung und Verwendung des „Kennzeichens des Fahrzeugs“, „Merkmale des Fahrzeugs“, „Bild des Fahrzeugs und des Fahrers“ sowie „Ort und die Zeit der Teilnahme am Verkehr im Gebiet mit Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten“ geplant. Nach Ansicht von Digitalcourage erweckt die geplante Datenerhebung und Datenverarbeitung den Eindruck einer präemtivpolizeilichen Maßnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut. Die geplanten Befugnisse entsprechen keinem Straßenverkehrsgesetz sondern einem Überwachungsgesetz.
Ergänzung vom 16.11.2018: Nach Einschätzung von Digitalcourage ist nicht auszuschließen, dass über das „Bild des Fahrzeugs und des Fahrers“ hinaus, Radfahrer.innen, Fußgänger.innen, Beifahrer- und Mitfahrer.innen erfasst werden. Insbesondere Berufsgeheimnisträger.innen, wie Ärzt.innen, Anwält.innen, Seelsorger.innen oder Journalist.innen und ihre Klient.innen, Patient.innen und Informant.innen sind von der Überwachungsmaßnahme betroffen.
Eine verdeckte Datenerhebung soll nach § 63c Absatz 1 Nr. 4 möglich sein. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum die geplante Massenüberwachung heimlich erfolgen soll.
Die Verfolgung von diesbezüglichen Ordnungswidrigkeiten soll in § 63c Absatz 3 geregelt werden:
„Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 dürfen ausschließlich zum Zweck der Verfolgung von diesbezüglichen Ordnungswidrigkeiten an die hierfür zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt werden.“
Nach Ansicht von Digitalcourage muss unter anderem auf Grund der oben beanstandeten Formulierung „aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ davon ausgegangen werden, dass zukünftig weitere Ordnungswidrigkeiten mit dem geplanten System zum Filmen von Autofahrerinnen und Autofahrern durchgesetzt werden. Das verstärkt den Eindruck, dass es sich hier um ein Überwachungs- und nicht um ein Verkehrsgesetz handelt.
Weiterführende Informationen
Artikel auf heise.de vom 15.11.2018:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesregierung-plant-offenbar-Massenueberwachung-bei-Diesel-Fahrverboten-4221457.html
und
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Intelligente-Videoueberwachung-von-Dieselfahrverboten-gefordert-4220092.html
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