EU-Urteil: Anlasslose Massenspeicherung ist illegal

Der EU-Gerichtshof hat Vorratsdatenspeicherung in bestimmten Fällen erlaubt. Aber anlasslose Massenspeicherung ist illegal – das gilt auch für das deutsche Gesetz.

Der EU-Gerichtshof hat Vorratsdatenspeicherung in bestimmten Fällen erlaubt. Aber anlasslose Massenspeicherung ist illegal – das gilt auch für das deutsche Gesetz. Eine vorläufige Einordnung:

Der EU-Gerichtshof hat am 6. Oktober 2020 in zwei Urteilen (zu insgesamt vier Rechtsstreits in Frankreich, Belgien und Großbritannien; Zusammenfassung auf cep.eu) entschieden, dass eine anlasslose, allgemeine und unterschiedslose Massenüberwachung von Kommunikation illegal ist.

Damit ist das aktuelle deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung EU-rechtswidrig. Wir hoffen auf eine klare und schnelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu unserer Verfassungsbeschwerde gegen die deutsche Vorratsdatenspeicherung.

Das Urteil aus Luxemburg ist wegweisend, weil Gerichte, Regierungen, Behörden und Parlamente in der gesamten EU ihr weiteres Vorgehen an den Vorgaben aus Luxemburg orientieren werden.

Erste Reaktionen auf das Urteil

Die ersten Einschätzungen gehen weit auseinander:

Der EU-Abgeordnete Patrick Breyer kommentierte: „Unter dem massiven Druck der Regierungen und Eingriffsbehörden haben die Richterinnen und Richter unseren Schutz vor verdachtsloser Kommunikationserfassung in Teilen aufgegeben“. Die ehemalige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sieht das im verfassungsblog.de gegenteilig: „Die Luxemburger Richter haben sich auch diesmal nicht von der politischen Drohkulisse einschüchtern lassen“.
Kritisch über das Urteil berichtet Christian Rath für die taz und titelt: das „Bollwerk für Datenschutz bröckelt“. Die französische Datenschutzorganisation La Quadrature du Net schrieb abwägend von einem Sieg in der Niederlage. Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) haben das Urteil begrüßt. Ihrer Einschätzung nach: „stützt das Urteil der Luxemburger Richter die Bürgerrechte ganz grundsätzlich“. Der Bundestagsabgeordnete Konstantin von Notz kommentiert ebenfalls optimistisch: „Das Urteil ist eine deutliche Absage an all diejenigen, die sich in den vergangenen Wochen erneut für die Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen haben“.
Klar ist jedenfalls, dass der EU-Gerichtshof mit diesem Urteil die ausufernden Gesetze in Frankreich, Belgien und Großbritannien zumindest in ihrer aktuellen Form für rechtswidrig erklärt hat; Diego Naranjo von EDRi kommentiert: „Der EuGH hat den gegenwärtigen illegalen Praktiken einen Riegel vorgeschoben und verurteilt Praktiken, die nicht der Kontrolle eines nationalen Gerichts unterliegen, auch, wenn es um die "Nationale Sicherheit" oder den "Kampf gegen den Terrorismus" geht“ (eigene Übersetzung). Der gegen die deutsche Vorratsdatenspeicherung klagende Provider SpaceNet kritisierte grundsätzlich: „Die Vorratsspeicherung hingegen war schon immer ein gleichermaßen untaugliches wie unverhältnismäßiges Mittel zur Verbrechensbekämpfung.“ Der Verband der Internetwirtschaft eco fordert: „Bundesregierung muss deutsches Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung jetzt endgültig aufheben“.

Welche Politik folgt auf das Urteil?

Unsere Einschätzung ist: Der EU-Gerichtshof hat geurteilt und dieses Urteil ist auch politisch anzuerkennen und umzusetzen. Genau hier liegt das Problem. Wir müssen leider davon ausgehen, dass Regierungen, Überwachungsfreunde und Behörden das Urteil nicht als Schlusslinie, sondern als Startlinie interpretieren. (Ähnlich hatten wir bereits die Position des EU-Generalanwalts im Januar 2020 kommentiert.) Jedes Zugeständnis, dass der EU-Gerichtshof als äußerste Grenze gemacht hat, könnte aufgebohrt werden. Jede Ausnahme könnte als Standard-Überwachungs-Pflichtprogramm (mmm.verdi.de) fehlinterpretiert werden.

Das ist bereits in Bayern geschehen. Innenminister Herrmann forderte: „Wir müssen alle Spielräume schnellstmöglich nutzen.“ (bayern.de) Das sehen wir anders! Denn der Standard in Demokratien muss lauten: keine Überwachung. Wir wehren uns gegen die politische Gier nach Daten.

Darum haben wir gemeinsam mit mehr als 40 Organisationen aus 16 Ländern am Tag des Urteils einen offenen Brief veröffentlicht, der sich ganz grundsätzlich gegen Vorratsdatenspeicherung stellt.

Ist das Urteil stark genug?

Trotz der richtigen Grundlinie des Urteils hätten wir uns in einigen Punkten vom EU-Gerichtshof eine noch stärkere Verteidigung von Grundrechten gewünscht – und mehr technischen und politischen Weitblick.
Die Frage lautet aus unserer Sicht: Ist das Urteil stark genug, um in der Praxis langfristig die Menschen in der EU vor unverhältnismäßiger Überwachung zu schützen? Letztendlich wird diese Frage die Bevölkerung klären müssen, durch ihr politisches Engagement und durch ihre Wahlentscheidungen.

Der EU-Gerichtshof kam, trotz Zweifeln an der Argumentation der Regierungen einiger EU-Länder, den Wünschen nach präventiver Massenüberwachung in einigen Punkten nach. Das Gericht erklärte in einer Pressemitteilung PDF:

„Die Rechtsprechung, insbesondere das Urteil in den Rechtssachen Tele2 Sverige und Watson u.a., in dem der Gerichtshof u.a. festgestellt hat, dass die Mitgliedstaaten von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste nicht verlangen dürfen, Verkehrs- und Standortdaten allgemein und unterschiedslos aufzubewahren, hat bei einigen Staaten die Besorgnis ausgelöst, dass ihnen möglicherweise ein Instrument vorenthalten wurde, das sie zum Schutz der nationalen Sicherheit und zur Bekämpfung der Kriminalität für erforderlich halten.“ (eigene Übersetzung, eigene Hervorhebung)

Die Mitgliedsstaaten haben unserer Auffassung nach seit Jahren keine Belege vorlegen können, dass präventive Massenüberwachung der gesamten Bevölkerung zur Bekämpfung von Kriminalität und Terror unbedingt notwendig und wirksam ist. So argumentierte die deutsche Bundesregierung in den Verhandlungen zum jüngsten Urteil des EU-Gerichtshofs mit der Entführung zweier vietnamesischer Staatsangehöriger im Juli 2017 in Berlin. Wir konnten das Beispiel nicht nachvollziehen. Im Gegenteil: Eine vom EU-Abgerodneten Patrick Breyer angeforderter Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments kommt zu dem Ergebnis, dass es “nicht möglich zu sein [scheint], einen direkten Zusammenhang zwischen der Tatsache, ob Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung bestehen oder nicht, und der Kriminalitätsstatistik herzustellen”.

Die Bestätigung einer Selbstverständlichkeit

Das Urteil des EU-Gerichtshofs ist eine leider notwendige Bestätigung einer Selbstverständlichkeit. Wiedereinmal musste Luxemburg klar machen, dass generelle und anlasslose Massenspeicherung von Kommunikationsdaten illegal ist. Das das in Demokratien überhaupt notwendig ist, liegt an Regierungen und Behörden, die vorhergehende Urteile bewusst ignoriert haben. Gesetzgeber haben seit Jahren den Schutz von Grundrechten aus den Augen verloren, weil ihre Blicke auf Macht und Daten gerichtet sind. Das Regierungen in Demokratien und Rechtsstaaten den Weg der Massenüberwachung überhaupt einschlagen ist ein Problem, dass kein Gericht lösen kann.

Die Richterinnen und Richter haben die bereits verschlossene Tür mit einem weiteren Riegel abgesperrt. Verboten haben sie allerdings lediglich den kompletten Überwachungsstaat, das heißt, die pauschale und anlasslose Massenüberwachung.

Grundsätzlich positiv ist aus unserer Sicht, dass der EU-Gerichtshof mit dem Urteil den Schutz von Grund- und Freiheitsrechte gegenüber den aktuellen Gesetzen zur Vorratsdatenspeicherung beispielsweise in Frankreich und Deutschland angehoben hat. Das Verbot von anlassloser Massenüberwachung ist jetzt – auch von Regierungen mit großem Eifer für Überwachung – nicht mehr zu leugnen. Aber gehen die Ausnahmen, die Luxemburg erlaubt hat, über die Grenzen des notwendigen und verhältnismäßigen hinaus?

Weitläufige Ausnahmen für Überwachung

Wie genau die Ausnahmen zum generellen Verbot von anlassloser Massenüberwachung von Kommunikationsdaten in der Praxis aussehen könnten, werden Analysen in den kommenden Wochen und Monaten zeigen. Endgültig klar wird es erst mit den Gesetzen, die in Zukunft auf Grundlage der jüngsten Urteile in den EU-Ländern entstehen werden. Wir sehen grundsätzlich zwei Punkte kritisch.
Erstens werden nach Überwachung eifernde Regierungen die vom EU-Gerichtshof gesetzten Ausnahmen so weit wie nur irgendwie möglich ausdehnen.
Zweitens fehlen dem Urteil langfristige Schranken, die langfristig den ständig steigenden Überwachungsdruck gegen die Bevölkerung eindämmen können.

Ausnahmen könnten zur Regel werden

Bereits im Januar hatten wir die Position des EU-Generalanwalts kritisiert und davor gewarnt, dass „Regierungen versuchen werden, diese Ausnahmeregel als legitimen Rechtsweg zu interpretieren und praktisch als Regelfall anwenden könnten.“

Diesen Umgang mit Überwachungsbefugnissen sehen wir beispielsweise bei der Funkzellenabfrage (netzpolitik.org) oder der Videoüberwachung zum Beispiel in der Arbeitswelt (datenschutz.bremen.de). Der Überwachungsdruck steigt, weil die Instrumente immer häufiger, flächendeckender und routinierter zum Einsatz kommen. Ähnliches befürchten wir bei Vorratsdatenspeicherung.

Weitläufige Ausnahmen

Unter Vorbehalt auf Korrekturen, ist das unsere vorläufige und nicht vollständige Übersicht über die Ausnahmen zum Verbot von anlassloser Vorratsdatenspeicherung nach den Fällen C 511/18, C 512/18 und C 520/18. (Zusammenfassung der des Urteils auch auf cep.eu) Der EU-Gerichtshof hat geurteilt:

Präventive, generelle und unterschiedslose VDS von Verkehrs- und Ortsdaten ist nicht vereinbar mit EU-Recht, genauer mit der ePrivacy-Richtlinie (siehe wikipedia). Das ist eine wichtige und wertvolle Entscheidung des Gerichts, denn einige EU-Länder hatten argumentiert, dass die ePrivacy-Richtlinie nicht anzuwenden sei, wenn es um nationale Sicherheit geht. Wir hatten im Februar über die deutsche Position berichtet. Das Gericht sagt aber auch, dass die ePrivacy-Richtlinie folgende Maßnahmen nicht verhindert:

Eine generelle und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Ortsdaten, wenn sie beschränkt ist durch/auf:
· den Schutz der nationalen Sicherheit
· bei ernster Bedrohung der nationalen Sicherheit
· wenn die Bedrohung vorhanden oder vorhersehbar ist (Hier sehen wir große Interpretationsspielräume.)
· wenn es eine wirksame Kontrolle gibt
· wenn sie zeitlich auf das absolut notwendige beschränkt ist, wobei sie zeitlich bei anhaltender Bedrohung verlängerbar ist

Eine gezielte Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Ortsdaten, wenn sie beschränkt ist durch/auf:
· den Schutz der nationalen Sicherheit
· den Kampf gegen schwere Verbrechen
· die Verhinderung von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit
· wenn sie beschränkt ist auf objektive, nicht-diskriminierende Faktoren (etwa Personenkategorien oder geografisch) (Hier sehen wir Interpretationsspielräume, die sicherlich zu großen Debatten führen werden.)
· wenn sie zeitlich auf das absolut notwendige beschränkt ist, wobei sie zeitlich verlängert werden kann

Eine generelle und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen, wenn sie beschränkt ist durch/auf:
· den Schutz der nationalen Sicherheit
· den Kampf gegen schwere Verbrechen
· die Verhinderung von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit
· wenn sie zeitlich auf das absolut notwendige beschränkt ist

Eine generelle und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von Bestandsdaten zur Wahrung der nationalen Sicherheit, zum Kampf gegen Verbrechen und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit.

Eine umgehende Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Ortsdaten bei Providern von elektronischen Kommunikationsdiensten, wenn sie beschränkt ist durch/auf:
· den Schutz der nationalen Sicherheit
· den Kampf gegen schwere Verbrechen
· nach Entscheidung einer kompetenten öffentlichen Stelle, die wirksam kontrolliert wird
· zeitlich beschränkt

Voraussetzungen für diese Maßnahmen sind klare und präzise Regeln, die Einhaltung rechtsstaatlichen Verfahren und sowie der Schutz vor Missbrauch.

Zudem hat der EU-Gerichtshof entschieden: die ePrivacy-Richtlinie verbietet nicht die automatische Analyse und Echtzeit-Speicherung unter anderem von Verkehrs- und Ortsdaten. Die automatische Analyse setzt eine ernste Bedrohung nationaler Sicherheit vorraus, die vorhanden oder vorhersehbar ist und muss wirksam durch ein Gericht oder eine unabhängige Stelle kontrolliert werden. Die Echtzeit-Erfassung von Verkehrs- und Ortsdaten muss beschränkt sein auf Personen bei denen begründet angenommen werden kann, dass sie auf die eine oder andere Art involviert sind in terroristische Angriffe. Notwendig ist eine Vorabprüfung durch ein Gericht oder eine unabhängige Stelle, in Notfällen kann das in kurzer Zeit geschehen. Die Erfassung ist zu beschränken auf das absolut notwendige.

Vorsicht bei der Umsetzung: es muss mehr passieren!
Der EU-Gerichtshof hat erneut klar gestellt, dass das von Eiferern der Übewachung verfolgte Prinzip „immer alle Daten von allen“ gegen Grundrechte verstößt und er hat das Prinzip „nur das absolut Notwendige“ untermauert. Allerdings muss in der EU und den Mitgliedsländern einiges passieren, damit der Standard in der Praxis wirklich ist: keine Vorratsdatenspeichung. Das kann gelingen, wenn Gerichte, Regierungen, Parlamente, Unternehmen und auch die Bevölkerung weitsichtig denken und handeln:

  1. Die rasante technische Entwicklung muss mitgedacht werden. In hohem Tempo verlagern wir neue Lebensbereiche ins Internet; wir erledigen immer mehr online. Mittlerweile sind auch Kühlschränke, Häuser und Autos mit dem Internet verbunden – ständig kommen neue Geräte, die wir rund um die Uhr nutzen, hinzu. Das heißt, eine Überwachungsmaßnahe wird durch diese Entwicklung immer tiefgreifender, weil immer mehr Geräte, Aktivitäten und Menschen erfasst werden.

  2. Überwachungsmaßnahmen lassen sich nicht einzeln beurteilen. So, wie eine Gesamtbetrachung von möglichst allen schädlichen Umwelteinflüssen auf unsere Umwelt nötig ist, müssen auch Überwachungsgesetze in ihrer Kombination bewertet werden. Jede einzelne Maßnahme für sich mag verhältnismäßig sein, aber alle Maßnahmen zusammen ergeben einen deutlich höheren Überwachungsdruck. Dazu kommt, dass Daten vernetzt und weitergegeben werden.

  3. Überwachungsmaßnahmen können nicht immer nur erweitert und verschärft werden. Um Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu erhalten, müssen Überwachungsgesetze evaluiert und gegebenfalls auch zurückgefahren werden. Für eine solche Inventur argumentiert der Bundesdatenschutzbeauftragte Kelber in seinen Jahresbericht für 2019 und forderte ein „Sicherheitsgesetzte-Moratorium“.

  4. Es gibt nahezu immer bessere Alternativen als Überwachung. Und das sind: Sozialpolitik und solide Ermittlungsarbeit.

  5. Eine Gefahr, die durch Überwachungsgesetze verschärft wird, sind strukturelle Probleme bei Geheimdiensten und Polizeistrukturen. Immer wieder werden Befugnisse überschritten und missbraucht. Bevor eine Behörde eine Befugnis bekommt, die die Grundrechte der Bevölkerung einschränken, muss sie sich das Vertrauen der Bevölkerung verdienen. Überwacher müssen kontrolliert und reglementiert werden.

  6. Notwendig sind Freiheitsrechte. Der ständigen Zunahme an staatlicher und privater Überwachung müssen neue Freiheitsrechte entgegen gestellt werden, wenn Freiheiten, Demokratie und Rechtsstaat sich weiter entwickeln wollen.

Wie es weiter geht

Nachdem der EU-Gerichtshof seine Entscheidungen vorgelegt hat, müssen die zuständigen Gerichte in Frankreich, Großbritannien und Belgien in den jeweiligen Fällen abschließend urteilen.
Mittelbare Auswirkungen wird das Urteil auch auf das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung haben. Nach dem Urteil ist klar: Das aktuelle deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung bricht mit EU-Recht.
Wie letztendlich der Gesetzgeber, die Bundesnetzagentur und das Bundesverfassungsgericht, bei dem wir eine Verfassungsbeschwerde eingericht haben, reagieren werden, werden die nächsten Monate zeigen.
Klar ist aus unserer Sicht, dass Parlamente, Gerichte und auch die Bevölkerung weiter aufpassen müssen, dass Überwachungsmaßnahmen die Ausnahme bleiben und nicht zum Standard werden.

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