Vorratsdatenspeicherung: keine Entwarnung

Die EU-Generalanwaltschaft hält die Vorratsdatenspeicherung in drei Ländern für rechtswidrig. Entwarnung vor Überwachungsplänen bedeutet das bei weitem nicht.
Screenshot aus dem Vortrag „Vorsicht Vorratsdatenspeicherung: es wird ernst“ – als Video auf media.ccc.deDigitalcourage, CC-BY-SA 4.0
Screenshot aus dem Vortrag „Vorsicht Vorratsdatenspeicherung: es wird ernst“ – als Video auf media.ccc.de

Noch in diesem Jahr wird der Europäische Gerichtshof ein weiteres Urteil zur Massenüberwachung von Telekommunikationsdaten fällen. Die EU-Generalanwaltschaft hat jetzt ihre Position zu den Verfahren veröffentlicht. Sie hält die anlasslose Vorratsdatenspeicherungen in Frankreich, Belgien und Großbritannien für rechtswidrig, stellt sich aber nicht mit ausreichender Konsequenz gegen die Überwachungsziele der Innen- und Justizminister.

Reicht das gegen die Überwachungswut?

Digitalcourage begrüßt die in weiten Teilen grundrechtefreundliche Position des Generalanwalts, warnt aber gleichzeitig vor dem Überwachungseifer der Regierungen. Die verantwortlichen Innen- und Sicherheitspolitiker haben durch ihr Handeln immer wieder gezeigt, dass sie Überwachung über Grundrechte stellen – auch wenn Recht und Zivilgesellschaft das Gegenteil verlangen. Digitalcourage warnt davor, dass Regierungen jede Lücke für Massenüberwachung ausnutzen werden, wenn der EuGH in seinem Urteil nicht ausreichend konsequent ist.

Campos Sánchez-Bordona, Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof, erklärt in einer Pressemitteilung (PDF) am 15. Januar 2020: „Mittel und Methoden der Terrorismusbekämpfung müssen den Erfordernissen des Rechtsstaats entsprechen“. Damit erinnert er die Gesetzgeber daran, dass sie sich an geltendes Recht, die Urteile des EuGH und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu halten haben – auch beim Thema Sicherheit. Für Sicherheitsgesetze, die praktisch ausnahmslos Überwachungsgesetzte sind, gelten keine Ausnahmen.

Der EU-Abgeordnete Patrick Breyer kommentiert in einer Pressemitteilung: „Der EU-Generalanwalt fällt auf die Fake News der Überwachungsideologen herein: Tatsächlich ist kein einziger terroristischer Anschlag durch Vorratsdatenspeicherung verhindert worden. Laut Kriminalstatistik hat Vorratsdatenspeicherung nirgendwo einen statistisch signifikanten Einfluss auf die Begehung oder Aufklärung von Straftaten.“

Keine Grundrechte-Ausnahme für Sicherheit

Die Mitgliedsstaaten hatten argumentiert, dass EU-Recht bei Fragen der nationalen Sicherheit und im Bereich der Geheimdienste keine Anwendung findet, wir berichteten. Der Generalanwalt widerspricht und argumentiert, dass EU-Recht an der Stelle sehr wohl anzuwenden ist, weil eine Ausnahme maximal für Behörden gilt. Unternehmen – zu denen auch Telekommunikations-Anbieter zählen – hingegen haben primär die Pflicht, die Privatsphäre ihrer Kund.innen zu schützen und nicht, staatliche Überwachungsmaßnahmen durchzuführen. Überwachungsgesetze seien „eng und im Licht der von der Charta garantierten Grundrechte“ auszulegen.

Regierungen haben sich an Urteile zu halten

Generalanwalt Sánchez-Bordona verweist auf das Tele2-Urteil von 2016, in dem der EU-Gerichtshof klar eine „allgemeine und unterschiedslose Speicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer“ für unverhältnismäßig erklärt hat. Unserer Einschätzung nach ist es nicht nachvollziehbar, warum die Regierungen der EU-Mitgliedsländer immer wieder versuchen dieses Urteil zu umgehen, anzugreifen und zu ignorieren. (Unsere Analyse im Vortrag auf dem Chaos Communicatin Congress als Video ansehen) Wir sehen nicht ein, dass Regierungen immer wieder an Grundrechte erinnert werden müssen.

Wir kritisieren: Anlasslosigkeit und Richtervorbehalt

Der Generalanwalt hat sich für eine begrenzte und differenzierte Speicherung und einen begrenzten Zugang zu diesen Daten ausgesprochen. Eine Speicherung müsse auf absolut unerlässliche Datenkategorien und einen bestimmten Zeitraum begrenzt sein.
Wir kritisieren, dass diese Einhegung immer noch eine anlasslose Überwachung erlauben würde, was in Demokratien und Rechtsstaaten untragbar ist. Wir fordern ein Verbot von anlassloser Vorratsdatenspeicherung, wenn es also keinen nachweisbaren Zusammenhang zwischen Speicherung und Bedrohung gibt.
Unserer Ansicht nach belegen die uns vorliegenden Dokumente, dass die Regierungen jede Option nutzen werden, um den Kreis der von Überwachung betroffenen Personen so groß wie möglich zu halten.
Für den Zugang zu Vorratsdaten fordert der Generalanwalt unter anderem „eine vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle“. Digitalcourage kritisiert, dass der sogenannte Richtervorbehalt praktisch wirkungslos ist.

Mehr zum Thema Richtervorbehalt

Anmerkung zum Richtervorbehalt
Nach Ansicht von Digitalcourage sind gesetzliche Richtervorbehalte (richterliche Anordnung als Eingriffsvoraussetzung) keine angemessenen Mittel, um Maßnahmen gesetzlich zu verankern, die verfassungsrechtlich zweifelhaft sind. Vielmehr müssen die Maßnahmen so geregelt sein, dass sie verfassungsrechtlich unzweifelhaft sind und Richtervorbehalte lediglich einen zusätzlich absichernden Charakter erhalten (Rechtsschutzmechanismus), aber in der Praxis nicht die Rolle einer verfassungsrechtlichen Prüfung übernehmen können: 
„In immer noch zu vielen Fällen werden die Vorgaben der Verfassung bzw. der  verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht genügend beachtet.“ Bundesrechtsanwaltskammer Stellungnahme Nr.22/2017)
Richtervorbehalte dürfen nach Ansicht von Digitalcourage nicht genutzt werden, um unverhältnismäßige Ausweitungen von Grundrechtseingriffen gesetzgeberisch und politisch zu legitimieren. Verfassungsrechtlich sind Richtervorbehalte in vielen Fällen sinnvoll und notwendig. In der Praxis erweisen sie sich allerdings als ineffizient und oft unwirksam. Zum einen ist die Ablehnungsrate nachweislich sehr gering, zum anderen können Richter.innen lediglich auf Grundlage der Aktenlage und unter Zeitdruck entscheiden. Beispielsweise kann notwendiges Fachwissen bei einem Einsatz von V-Personen nicht kurzfristig erworben werden, und Begriffe wie „drohende Gefahr“ öffnen einen bedenklich weiten Raum an möglichen Annahmen über die Notwendigkeit einer Maßnahme.
Als mildere Mittel zu präemptiven Maßnahmen sind bevorzugt weniger grundrechtsinvasive Maßnahmen zur Gefahrenerforschung zu erwägen.

Vorsicht: Ausnahmefälle könnten zur Regel werden

Für Ausnahmefälle vertritt der Generalanwalt die Position, dass rechtswidrige Vorratsdatenspeicherungen von nationalen Gerichten „vorläufig aufrechterhalten werden könnten“, wenn:

  • „das nationale Recht dies zulasse“,
  • „dies durch zwingende Erwägungen [zur] öffentlichen … oder der nationalen Sicherheit gerechtfertigt sei“,
  • wenn es keine anderen „Mittel und Alternativen“ gibt,
  • und es „nur für den Zeitraum, der zwingend notwendig sei“ gilt.

Digitalcourage warnt davor, dass Regierungen versuchen werden, diese Ausnahmeregel als legitimen Rechtsweg zu interpretieren und praktisch als Regelfall anwenden könnten.

Folgen für Deutschland

Das aktuelle deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet Anbieter zur anlasslosen Speicherung von Kommunikationsdaten von allen ihren Kund.innen. Die Umsetzung des Gesetzes wurde durch die Bundesnetzagentur aufgehoben, aber das Gesetz ist nach wie vor in Kraft, wir haben in unserem Newsletter berichtet. In Bayern hat der Verfassungsschutz Zugriff auf Vorratsdaten, heise.de berichtete. Mit einem Urteil, das die EU-Grundrechte konsequent würdigt, würde der Europäische Gerichtshof auch die deutsche Vorratsdatenspeicherung kippen. Wir haben im Dezember 2019 Klage gegen das Bundesinnenministerium eingereicht und die Herausgabe von Drahtberichten und ungeschwärzten Dokumenten gefordert.

Zu Belgien, Frankreich und Großbritannien im Detail

Schlussantrag Belgien
Rechtssache C-520/18
Der Generalanwalt verweist auf das EuGH-Urteil Tele2 Sverige und Watson (Dezember 2016): Die allgemeine und unterschiedslose Speicherung lässt „sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen“ zu. Für die Bürger.innen kann dadurch das Gefühl entstehen, „Gegenstand einer ständigen Überwachung“ zu sein.

Schlussantrag Frankreich
Rechtssachen C‑512/18 und C‑511/18, aus Punkt 131:
„Wenn sich der Rechtsstaat allein auf die Wirksamkeit konzentriert, verliert er die Eigenschaft, die ihn auszeichnet, und kann im Extremfall selbst zu einer Bedrohung für den Bürger werden. Werden staatliche Stellen mit unangemessen weitreichenden Instrumenten zur Verbrechensbekämpfung, mit denen sie die Grundrechte ignorieren oder entkräften könnten, ausgestattet, lässt sich nicht mehr gewährleisten, dass sich ihr unkontrolliertes und uneingeschränktes Handeln nicht letztlich zum Nachteil der Freiheit aller wendet.“

Schlussantrag Großbritannien
Rechtssache C-623/17)
„135. Es ist zwar schwierig, aber nicht unmöglich, die Kategorien von Daten, deren Speicherung als erforderlich angesehen wird, und den Kreis der betroffenen Personen nach objektiven Kriterien präzise festzulegen. Am praktischsten und effizientesten wäre sicherlich die allgemeine und unterschiedslose Speicherung aller Daten, die von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste erhoben werden können, doch [muss] über diese Frage nicht anhand der tatsächlichen Effizienz, sondern anhand der rechtlichen Effizienz im Rahmen eines Rechtsstaats entschieden werden …“

EU-Kommission kippt um?

Im Oktober 2019 fragte der EU-Abgeordnete Moritz Körner EU-Kommissarin Johansson (siehe: europarl.europa.eu), ob die Kommission einen Vorschlag für eine neue EU-Vorratsdatenspeicherung machen wolle. Frau Johansson antwortete:
„Wir sollten die bereits verfügbaren Daten verwenden. Wir haben viele Möglichkeiten, die wir derzeit nicht ausreichend nutzen. Dies sollte im Vordergrund stehen. Ich würde nicht ausschließen, dass auch weitere Vorschläge erforderlich sind, aber ich glaube, dass wir viel zu tun haben, indem wir das umsetzen, was bereits beschlossen wurde ….“
Aus unserer Sicht würden zu dieser Umsetzung die Urteile des EuGH gehören. Einen Monat später antwortete Frau Johansson, nach dem das EU-Parlament die neue Kommission gewählt hatte, auf dieselbe Frage:
„Zur konkreten Frage der Vorratsdatenspeicherung muss ich sagen: Ich denke, dass wir Rechtsvorschriften für die Vorratsdatenspeicherung benötigen.“
Damit stellt sich die EU-Kommission hinter die Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung der EU-Regierungen und gegen den EuGH.

Wie geht es weiter?

Der EU-Gerichtshof ist an die Schlussanträge des Generalanwalts nicht gebunden. Dr. Christian Rath kommentiert im der Legal Tribute Time:
„Bei so hochpolitischen Fragen wie der nach der Vorratsdatenspeicherung ist die allgemeine Formel, dass der EuGH meist den Voten der Generalanwälte folgt, ohnehin unbrauchbar.“ So geht es weiter:

  • Am 21.1.2020 wird die Generalwaltschaft des EuGH Schlussanträge zur Vorratsdatenspeicherung in Estland veröffentlichen.
  • Das Urteil des EuGH wird ab Mai 2020 erwartet.
  • Von der EU-Kommission wird seit Ende 2019 eine Studie zur Vorratsdatenspeicherung erwartet.
  • Das Bundesverwaltungsgericht wird über die Verfassungsbeschwerde von Digitalcourage entscheiden.
  • Das Bundesverwaltungsgericht hat dem EuGH im September 2019 ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt, Beschluss vom 25.09.2019 - BVerwG 6 C 12.18

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