Fingerabdruckpflicht wird EuGH vorgelegt
Wir können einen Etappensieg feiern: Das Verwaltungsgericht, vor dem wir in erster Instanz gegen die Fingerabdruckpflicht geklagt haben, verweist unsere Klage an den Europäischen Gerichtshof. Damit kommen wir unserem Ziel, die Speicherpflicht juristisch zu kippen, ein großes Stück näher.
Hintergrund
Am 2. August 2021 ist in Deutschland eine Änderung des Personalausweisgesetzes in Kraft getreten (§ 5 Abs. 9 PAuswG). Seitdem müssen alle, die einen neuen Personalausweis beantragen, zwingend die Fingerabdrücke beider Zeigefinger auf dem Chip des Ausweises speichern lassen. Dieses deutsche Gesetz ist die Umsetzung einer EU Verordnung (Art. 3 Abs. 5 VO (EU) 2019/1175). Wir bezweifeln, dass diese EU-Verordnung mit europäischem Recht vereinbar ist. Wenn der Europäische Gerichtshof uns Recht gibt und damit die EU-Verordnung kippt, dann ist auch das darauf aufbauende deutsche Gesetz nicht mehr haltbar.
Warum die Speicherpflicht nicht rechtmäßig ist
Das Verwaltungsgericht sieht drei Gründe, weshalb jene EU-Verordnung, die die Speicherpflicht regelt, nach seiner Auffassung nicht rechtmäßig ist:
- Es gab formelle Fehler im Gesetzgebungsverfahren.
- Die EU-Verordnung ist nicht vereinbar mit europäischen Grundrechten.
- Der Gesetzgeber hat keine Datenschutz-Folgenabschätzung gemacht, die aber angesichts des hohen Risikos hier notwendig gewesen wäre.
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1. Formelle Fehler
Auch das Verwaltungsgericht sieht die formellen Fehler, auf die wir in unserer juristischen Argumentation hingewiesen haben. Sehr kurz zusammengefasst: Die EU-Verordnung ist in einem sogenannten ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen. Es wäre aber ein besonderes Gesetzgebungsverfahren nötig gewesen, bei dem höhere Anforderungen an das Verfahren gestellt werden (genauere Erklärung im Beschluss des Verwaltungsgerichtes, ab S. 17, Abs. 29).
2. Grundrechtswidrig
Das Verwaltungsgericht folgt unserer Ansicht, dass die Speicherpflicht für Fingerabdrücke nicht vereinbar ist mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten (Art. 7 und Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).
Unsere Zusammenfassung der Argumentation im Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtes:
- Art. 8 Abs. 2 GrCh bestimmt, dass personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden dürfen. Da in Deutschland eine Ausweispflicht besteht, kann nicht von einer freiwilligen Einwilligung ausgegangen werden. (S. 20 / Absatz 43)
- Nur weil die Fingerabdruckpflicht für Reisepässe gilt, muss sie deshalb noch nicht für Personalausweise legitim sein. Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen diesen beiden Dokumenten. Zum Beispiel werden Personalausweise nicht nur bei Grenzübertritten, sondern häufig im Alltag genutzt, etwa auch um sich gegenüber Banken oder Fluggesellschaften auszuweisen. Außerdem ist der Besitz eines Personalausweises in Deutschland im Gegensatz zum Besitz eines Reisepasses nicht freiwillig. Der Grundrechtseingriff wiegt deshalb bei Personalausweisen schwerer als bei Reisepässen. (S. 19–21 / Absätze 47–51)
- Es ist nicht klar, ob gespeicherte Fingerabdrücke auf Personalausweisen zu einer besseren Sicherheit vor Fälschungen führen. Denn die Übereinstimmung der Fingerabdrücke einer Person mit denen auf ihrem Ausweis zeigt nur, dass der Ausweis zu dieser Person gehört. Die Echtheit des Ausweises – und damit die Identität der Person – beweist eine Übereinstimmung aber nicht. Die biometrischen Daten mögen deshalb Fälschungen aufwändiger machen. Das alleine rechtfertigt aber nach Ansicht des Gerichts nicht den schwerwiegenden Eingriff. (S. 25 / Absatz 57)
- Ein Ausweis mit kaputtem Chip bleibt in Deutschland weiter gültig. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) meint dazu: „Die Sicherheit als Ausweisdokument ist durch die physischen Sicherheitsmerkmale gegeben“. Ein glattes Eigentor. Das Verwaltungsgericht schreibt dazu: „Wenn jedoch die Sicherheit allein durch die physischen Sicherheitsmerkmale (insbesondere Mikroschriften, UV-Aufdrucke etc.) gegeben ist, stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit der Aufnahme von Fingerabdrücken umso deutlicher”. (Vorlagebeschluss, S. 25 / Absatz 58)
- Auf den Personalausweisen werden Bilder des gesamten Fingerabdrucks gespeichert. Das entspricht nicht dem in der DSGVO festgelegten Prinzip der Datenminimierung bzw. Datensparsamkeit. Denn es gäbe auch sparsamere Methoden, Fingerabdrücke abzugleichen, für die nur bestimmte Teilinformationen der Abdrücke nötig wären. Die Speicherung des gesamten Abdrucks erhöht das Risiko des Identitätsdiebstahles, falls es zu einem Datenleck kommt. (Vorlagebeschluss, S. 26f. / Absätze 60–61).
- Die in Personalausweisen verwendeten RFID-Chips könnten unter Umständen auch von unautorisierten Scannern ausgelesen werden. Ob wir dann lebenslang von einem Datenleck unserer Fingerabdrücke betroffen sind, ist damit abhängig von der Sicherheit des Verfahrens, mit dem unsere Daten vom RFID-Chip übertragen und verschlüsselt werden. (S. 27 / Absatz 62)
3. Fehlende Folgenabschätzung
Wenn bei einer Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von Personen entsteht, dann verlangt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Datenschutz-Folgenabschätzung. Dies hat auch der Europäische Datenschutzbeauftragte schon in seiner Stellungnahme zur geplanten Einführung der Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen ausgedrückt. Biometrische Daten sind besonders schutzbedürftig. Das sei aber bei der Gesetzgebung kaum berücksichtigt worden. Das Gericht schließt daher mit einer klaren Schlussfolgerung und einem Tadel: Das Unterlassen der Risikofolgenabschätzung müsse zu einer Ungültigkeit der Norm führen, denn „andernfalls würde der Normgeber für sein Fehlverhalten belohnt werden.“ (S. 27–29 / Absätze 65–69)
Unsere juristische Argumentation
Der Fall muss nun vor dem EuGH verhandelt werden. Bis es zu einer Entscheidung kommt, wird es aber noch eine Weile dauern. Denn außer uns als Kläger können nun noch die EU-Mitgliedsstaaten, die Kommission und der Generalanwalt beim EuGH Stellung nehmen.
Die erste Etappe haben wir also erfolgreich gemeistert, das große Kräftemessen steht uns aber noch bevor. Das schaffen wir nur mit Ihrer Hilfe! Unterstützen Sie unsere Klage mit Ihrer Spende.
Gesetzestexte im Original
- Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben: https://data.europa.eu/eli/reg/2019/1157/oj
- Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG), § 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten: https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/__5.html (Beachtenswert: Das Gesetz beruft sich ausdrücklich auf die genannte EU-Verordnung)
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union: https://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf, Art. 7 und 8 auf Seite 10