Vorratsdatenspeicherungen abschaffen
Die Vorratsdatenspeicherung ist der Zombie unter den Überwachungsgesetzen, wie wir schon mehrmals gesehen haben. Aber ist mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom April diesen Jahres nicht eigentlich alles gut und der Kampf gegen das untote Gesetz gewonnen? Das und die Auswirkungen des Urteils auf andere Datensammelgesetze analysiert eine Studie, die die Fraktion der Grünen / EFA im Europaparlament in Auftrag gegeben hat.
Franziska Böhm, Juniorprofessorin an der WWU in Münster und Mark D. Cole, Juraprofessor an der Universität Luxemburg kommen in der Studie „Data Retention after the Judgement of the Court of Justice of the European Union“ zu sehr aufschlussreichen Ergebnissen, die sich diejenigen Innenpolitiker, die immer noch nach einer anlasslosen Massenüberwachung rufen, sehr genau durchlesen sollten.
Grundrechtecharta versus Vorratsdatenspeicherung
Denn auch wenn die Europäische Union mal als Zusammenschluss der Märkte begonnen hat, ist sie mittlerweile sehr viel mehr und garantiert allen 500 Millionen Bürgerinnen und Bürgern seit 2009 mit dem Vertrag von Lissabon und der Grundrechtecharta der EU sehr wichtige, europaweit geltende Rechte. Darunter auch das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf Datenschutz in Artikel 7 und 8 der Charta. Die Studie von Cole und Böhm kommt zu dem ersten Ergebnis, dass diese Rechte mit dem Urteil des EuGH zum ersten Mal europaweit geschützt und geachtet werden und sich diese Rechte natürlich auch auf andere Datensammelgesetze beziehen. Denn nach dem Urteil des EuGH müssen auch diese weiteren Gesetze die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Anlassbezogenheit einhalten. Anlasslose Überwachung oder Datensammlungen sind demnach generell nicht in Einklang mit der Grundrechtecharta.
Zweckbindung versus Überwachungsphantasien
Auch dürfen Daten, die für einen anderen Zweck gesammelt wurden, nicht einfach so umgewidmet werden und auf einmal in der Strafverfolgung benutzt werden – hier sollten diejenigen aufhorchen, die die Mautdaten gerne zur Strafverfolgung benutzen würden. Auch die private, siebentägige Vorratsdatenspeicherung der Telekom dürfte dementsprechend nicht von den Strafverfolgungsbehörden verwendet werden. Warum der EuGH die Vorratsdatenspeicherung für nichtig erklärt hat und die entsprechende Richtlinie annulliert hat – ein außergewöhnlicher Vorgang und eine Ohrfeige für die Gesetzgebenden – erklären die Verfasser auf Seite 31 der Studie:
The seriousness of the infringement derives from the amount of the retained data. The data emanates largely from EU citizens’ everyday electronic communications and due to the large amount of such data created daily, needs to be stored in „huge databases“. … the fact that this … data is stored for long periods of time subjects every person to the constant feeling of threat that their personal and professional activities are under scrutiny.
Dominoeffekt bei der Abschaffung
Laut Begründung kommt es durch die Vorratsdatenspeicherung also zu einem dauernden Überwachungsgefühl, dem Menschen in einer Demokratie nicht ausgesetzt sein dürfen. Die Studie untersucht dann, wie es denn in den Mitgliedstaaten mit der Vorratsdatenspeicherung weitergehen könnte. Deutschland hatte ja als eines der wenigen Mitgliedsländer die Vorratsdatenspeicherung schon vor dem EuGH-Urteil wieder abgeschafft. Am schnellsten reagierte das slowakische Verfassungsgericht, das das nationale Vorratsdatenspeicherungsgesetz aussetzte. Auch Österreich annullierte seine Vorratsdatenspeicherungsgesetzgebung am 27. Juni 2014 – wir berichteten. Ein paar Tage später, am 3. Juli 2014 folgte Slowenien, am 8. Juli 2014 Rumänien und weitere Länder ziehen nach. Lediglich Großbritannien schaffte durch eine Notfallgesetzgebung ein neues Gesetz für die Vorratsdatenspeicherung. Aber die Studie spricht von einem Domino-Effekt, der sich auch auf andere Staaten und deren Vorratsdatenspeicherungsgesetze auswirken wird. Das zweite, ebenfalls sehr gewichtige Ergebnis betrifft andere Überwachungsgesetze wie etwa die Vorratsdatenspeicherung von Fluggastdaten (PNR) innerhalb der EU sowie die Übermittlung der Fluggastdaten an die USA. Für diese beiden Datensammelgesetze kommen die Autoren zu dem Schluss:
Both PNR systems fail to comply with the most basic requirements the CJEU stipulated in the DRD Judgement. The most striking imbalance with fundamental rights relates to the indiscriminate bulk data collection in the PNR systems. The transfer of data of EU citizens to the US due to the EU‐US PNR Agreement is highly critical and not in line with the EU and ECtHR case law. Ähnliches gilt für die Bankdaten, die im Rahmen des Swift-Abkommens an die USA ausgeliefert werden: The CJEU requires a link between the data retained and a threat to public security as well as independent oversight. The current system of EU‐US TFTP Agreement does not comply with these requirements.
Klare Empfehlung: Alle Vorratsdatenspeicherungen abschaffen
Böhm und Cole empfehlen deshalb, das Swift-Abkommen auszusetzen, wie übrigens auch vom EU-Parlament gefordert. Doch mit dieser Empfehlung nicht genug: Die Autoren schließen die Studie damit, dass all diese Überwachungsgesetze nach dem Vorratsdatenspeicherungsurteil des EuGH eingehend untersucht werden müssen und die Kommission, falls diese Datensammelgesetze überhaupt zulässig sind, enge Regeln darlegen muss, innerhalb derer die dabei gesammelten Bankdaten und Fluggastdaten überhaupt für Strafverfolgung benutzt werden dürfen. Eine Weitergabe gehöre aber generell neu verhandelt, so Böhm und Cole.