Neues von unserer Klage
Eine satte 148 Seiten lange Klageerwiderung hat die Bahn verfassen lassen (inklusive vieler nichtssagender Anhänge). Darin gewährt sie zwar einen ausführlichen Einblick in ihre interne Konzernorganisation und -prozesse – weiterführende Details zur Datenverarbeitung bei der App gibt sie aber nicht preis. Sehr kurz gefasst steht auf diesen vielen Seiten: Die Bahn möchte gerne auch weiter ihre Nutzer.innen tracken, ohne ihnen eine Möglichkeit zu geben, dies abzustellen.
Besonders kuriose Argumente
Und dann gibt es noch einige recht kuriose Argumente, die die Bahn anführt. Unter anderem behauptet der Konzern, unsere Klage wäre unzulässig. Denn wir würden gegen den Einsatz von Cookies klagen, gleichzeitig aber hätten wir den Einsatz dieser Cookies auf dem Smartphone unseres Klägers bewusst herbeigeführt. Anders gesagt: Uns wird vorgeworfen, die App geöffnet und dabei Beweise darüber gesammelt zu haben, was die App macht. Kund.innen sollen in den Augen der Bahn also nur brav Tickets kaufen, aber bitte keinen Blick unter die Motorhaube werfen.
Die Bahn führt als eigene Beweise unter anderem an:
Die „Konsultation” mit der Landesdatenschutzbehörde
Zuständig für die App ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Leider belegen als Beweis gedachte E-Mails im Anhang … nichts. Außer, dass die Bahn wohl vor Mitarbeiter.innen der Landesdatenschutzbehörde eine Präsentation zum Cookiebanner gehalten hat und „diesbezüglich einer Rückmeldung entgegen” sieht. Ob es eine Rückmeldung der Datenschutzbehörde gegeben hat und wie die ausgesehen hat, erfährt die geneigte Leserin leider nicht.
Eine Urkunde des Datenschutzbeirats des DB-Konzerns
Der Datenschutzbeirat der Bahn hat der Bahn für das Cookiebanner der DB App einen „Datenschutzaward in Silber” verliehen. Zweiter Platz im eigenen Laden. Na, herzlichen Glückwunsch.
Unsere Erwiderung
Wir haben dem Gericht unsere kurze Erwiderung auf den Schriftsatz der Bahn bereits zugestellt und nochmal erklärt, warum die Bahn nicht einfach weitermachen kann wie zuvor. Denn höchstrichterliche Rechtsprechung und die Handlungsempfehlungen und Sanktionspraxis der europäischen und deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben längst klargestellt: Nicht abwählbare Tracker dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie objektiv unbedingt erforderlich sind. Es reicht nicht, dass ein Anbieter diese Tracker einfach nur unbedingt einsetzen will, weil das zum Geschäftssmodell gehört.
Wie geht es jetzt weiter?
Der nächste Schritt bei unserer Klage wird die Verhandlung sein, ein Termin wurde noch nicht bekannt gegeben.
Hintergrund: So trackt der DB Navigator
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