Google erneut wegen ungenügendem Datenschutz abgemahnt

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat die Datenschutzerklärung von Google erneut abgemahnt: Google liest E-Mails mit und die Einwilligung in die Datenverarbeitung ist nicht ausreichend.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat die Datenschutzerklärung von Google erneut abgemahnt und konzentriert sich dabei auf zwei Klauseln: (1) Das Auslesen von E-Mails und (2) die unzureichende Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Die von Google im August 2015 gestartete Datenschutz-Initiative hat also eine Bruchlandung hingelegt. Google ist noch immer so „evil“, wie 2013, als wir ihm einen BigBrotherAward verliehen.

Google liest E-Mails mit

Google analysiert automatisch Inhalte von Nutzer.innen. Das betrifft auch die vertrauliche, private und geschäftliche E-Mail-Kommunikation. Damit will der Konzern zielgenau Werbung platzieren. Dieser Umgang mit Daten mag gewinnbringend sein, doch er ist ein rechtswidriger Eingriff in die Verbraucherinnenrechte: „Es ist nach Ansicht des vzbv unzulässig, dass Google die E-Mails seiner Nutzer ohne deren gesonderte Einwilligung mitliest, um maßgeschneiderte Produktinformationen anzeigen zu können.“

Einwilligung in Datennutzung genügt nicht

Nutzer.innen bekommen von Google eine sehr lange, unübersichtliche, unklar formulierte und allumfassende Datennutzungserklärung vorgelegt, der komplett zustimmen muss, wer einen Google-Dienst nutzen möchte. Richtig wäre, wenn Nutzer.innen der Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken immer explizit zustimmen müssen.

Was Google genau unter Werbung versteht, verschweigt der Konzern. Auch die Regeln für die Weitergabe von Daten will der Konzern lieber selbst bestimmen, anstatt sich an geltendes Recht zu halten.
„Eine rechtskonforme Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten ist nach Auffassung des vzbv nicht dadurch gegeben, dass Verbraucher der Datenschutzerklärung insgesamt zustimmen. (…)" Außerdem beanstandete der vzbv eine Klausel, nach der nur für die Weitergabe „sensibler Kategorien“ von personenbezogenen Daten eine ausdrückliche Einwilligungserklärung notwendig ist. Eine Unterscheidung zwischen „sensiblen“ und anderen personenbezogenen Daten ist nach Ansicht des vzbv mit den deutschen Datenschutzvorschriften nicht vereinbar.“

Weg von Google!

Die gute Nachricht ist, dass es genügend alternative E-Mail-Anbieter und vertrauenswürdige Suchmaschinen gibt, die Verbraucherrechte und Privatssphäre respektieren und schützen. Also: Weg von Google – es lohnt sich!

Laufendes Verfahren gegen Google

Der vzbv hat 2012 gegen 25 Klauseln der Google-Datenschutzerklärung und den Nutzungsbedingungen geklagt. Google verlor den Prozess 2013 und ist gegen das Urteil in Berufung gegangen, ein Urteil steht aus. Nach der jüngsten Abmahnung hat Google bis zum 25. Januar 2016 für eine Reaktion Zeit.

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