Chronik: Vorratsdatenspeicherung in Deutschland und der EU

Die Chronik informiert über die wichtigsten Gesetzesvorhaben, Klagen, Urteile und Stellungnahmen zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten.

Seit 2002 gibt es in Deutschland und der Europäischen Union konkrete Pläne zur Einführung einer anlasslosen und umfassenden Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten. Diese Chronik informiert über die wichtigsten Gesetzesvorhaben, Klagen, Urteile und Initiativen gegen die Vorratsdatenspeicherung. Zur weiteren Recherche sind die Fundstellen der genannten Gesetze, Klagen und andere offizielle Dokumente direkt im Text verlinkt. Weiterführende Informationen  sind unter dem jeweiligen Eintrag zu finden.

2023

März: Das Bundesverfassungsgericht stellt fest: das Gesetz zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung in Deutschland ist unanwendbar und mit EU-Recht unvereinbar. Formal wurde die Verfassungsbeschwerde von Digitalcourage unter Berufung auf das EuGH-Urteil für unzulässig erklärt, denn nun könne das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung keine Rechtswirkung mehr entfalten und in Deutschland nicht mehr angewendet werden. Nach vielen Jahren wird unser Wunsch nach rechtlicher Klarheit erfüllt und unsere Forderung bestätigt. Es führt nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2023 und des Europäischen Gerichtshofes vom 20. September 2022 kein Weg mehr daran vorbei: die Vorratsdatenspeicherung ist mit unseren Grundrechten unvereinbar.

2022

September: Am 20.09.2022 hat der EuGH ein weitreichends Urteil zur Vorratsdatenspeicherung gefällt. Die aktuell in Deutschland geltende Vorratsdatenspeicherung widerspricht den Grundrechten der EU und das entsprechende deutsche Gesetz ist damit null und nichtig.
Das ist ein großer Erfolg im Kampf gegen staatliche Überwachung! Das haben wir nur geschafft, weil so viele beigetragen haben – mit juristischem Sachverstand, mit Überzeugungskraft, mit unendlich viel Arbeit und mit finanzieller Unterstützung, ohne die wir diese Arbeit nicht geschafft hätten.
Der EuGH lässt jedoch auch dieses Mal einige sehr enge Schlupflöcher, die das Innenministerium - seinen bisherigen Verlautbarungen zufolge - ausreizen möchte. Wir werden die weitere Entwicklung hier aufmerksam verfolgen und ihr, wo möglich, entschieden entgegen treten.


Juni: In einer Beschlussvorlage der Innenminister.innenkonferenz (IMK) vom 1. Juni bis 3. Juni 2022 wird erneut eine Vorratsdatendatenspeicherung gefordert.
Aus diesem Anlass veröffentlicht Digitalcourage zusammen mit einem Dutzend weiterer zivilgesellschaftlichen Organisationen einen offenen Brief gegen diese Pläne und fordert die Bundesregierung auf, nicht weiter die Einführung einer VDS zu verfolgen.


April: Schon wieder ein Urteil des EuGH zur VDS. Verhandelt wurden ursprünglich Verfahren aus Deutschland, Frankreich und Irland, das irische Verfahren wurde jedoch abgetrennt und bereits jetzt entschieden. Die Richterinnen und Richter verweisen in ihrem Urteil auf ihre bisherige Rechtsprechung und lehnen eine allgemeine und anlasslose Vorratsdatendatenspeicherung ab. Möglichen Ausnahmen werden jedoch konkretisiert und teilweise ausgeweitet.
Das Gericht erwähnt außerdem das sogenannte „Quick Freeze“  als einen möglichen Kompromiss.
Dem Verfahren von Digitalcourage vor dem Bundesverfassungsgericht gibt die Entscheidung weiteren Rückenwind. Wir sind zuversichtlich, dass die VDS auch in Deutschland keinen Bestand haben wird.

2021

November: Während der Koalitionsverhandlungen beharrt die SPD als einzige zukünftige Regierungspartei auf der Einführung einer Vorratsdatenspeicherung. Im fertigen Koalitionsvertrag einigt man sich darauf, dass aufgrund des anstehenden Urteil des Europäischen Gerichtshofes die Regelungen zur VDS so ausgestaltet werden sollen, dass „Daten rechtssicher anlassbezogen und durch richterlichen Beschluss gespeichert werden
können“.

2020

Oktober: Am 6. Oktober 2020 erteilt der Europäische Gerichtshof der Vorratsdatenspeicherung erneut eine Absage. Eine pauschale Überwachung jeglicher Kommunikation ist nicht zulässig. Jedoch gibt es weitreichende Ausnahmen z.B. im Fall einer Bedrohung der Nationalen Sicherheit. Digitalcourage veröffentlicht aus diesem Anlass zusammen mit 40 weiteren NGOs aus 16 Ländern einen offenen Brief und fordert unter anderem ein EU-weites Verbot anlassloser Telekommunikations-Überwachung.

 

Januar: Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof Campos Sánchez-Bordona hält die Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung in Großbritannien (C-623/17), Frankreich (C-511/18 und C-512/18) und Belgien (C-520/18) für rechtswidrig. Sein Einschätzung lautet: „Mittel und Methoden der Terrorismusbekämpfung müssen den Erfordernissen des Rechtsstaats entsprechen“. Damit erinnert er die Gesetzgeber daran, dass sie sich an geltendes Recht, die Urteile des EuGH und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu halten haben – auch beim Thema Sicherheit. Für Sicherheitsgesetze, die praktisch ausnahmslos Überwachungsgesetze sind, gelten keine Ausnahmen.

2019

Dezember: Vortrag auf dem 36. Chaos Communication Congress:

Trotz klarer Gerichtsurteile gegen anlasslose Massenüberwachung wird in Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Spezialgerichten an neuen Rechtsgrundlagen für eine EU-weite Vorratsdatenspeicherung gearbeitet. Es geht um Hintertüren in der ePrivacy-Verordnung, einen Fahrplan von EU-Rat und EU-Kommission, ein Überwachungskonzept von Europol und Versuche, den EU-Gerichtshof zu einer Revidierung vorheriger, grundrechtefreundlicher Urteile zu bewegen, während zur selben Zeit in Deutschland die CDU den Terror-Angriff von Halle/Saale instrumentalisiert.

 

September: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Verfahren von SpaceNet (Az. 6 C 12.18) und der Deutschen Telekom ausgesetzt (Az. 6 C 13.18). Nun soll der EuGH entscheiden. Die Richterinnen und Richter wollen wissen, ob das Vorratsdatenspeicherungsgesetz „unter keinen Umständen" rechtmäßig sein kann. Auf verfassungsblog.de schlussfolgert Max Schulze, dass das Bundesverwaltungsgericht und Gerichte in anderen Mitgliedsstaaten nach einem Weg suchen, „irgendwie an der Rechtsprechung des EuGH vorbei zu kommen, um die Vorratsdatenspeicherung aufrechterhalten oder wiedereinführen zu können“.

 

September: Vor dem EuGH werden erneut verschiedene nationale Vorratsdatenspeicherungsgesetze verhandelt. Konkret geht es um die gesetzlichen Bestimmungen in Großbritannien, Frankreich und Belgien. Verschiedene Regierungsvertreter machen in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass sie die bisherige Rechtsprechung des EuGH für einen Fehler halten. Es bleibt offen, ob der EuGH seine grundrechtsfreundlichen Position beibehält oder den EU-Mitgliedsstaaten bei der Überwachung ihrer Bürgerinnen und Bürger Zugeständnisse macht.

 

August: Digitalcourage veröffentlicht ein Europol-Dokument, in dem eine Vorratsdatenspeicherung von 487 Datenkategorien vorgeschlagen wird. Das Dokument gibt Einblicke in die Pläne des EU-Rats für eine Massenüberwachung der Kommunikation aller Menschen in der EU.

In einer 45-seitigen Tabelle benennt Europol alle Daten, die sie für relevant für eine neue, EU-weite Vorratsdatenspeicherung halten. Von Standortdaten über IP-Adressen bis hin zu Verbindungsdaten sind nahezu sämtliche Informationen aufgeführt, die Provider demnach längerfristig speichern müssten.

 

Juni: Die Justizministerinnen und -minister fordern die Neuauflage der vom EuGH gekippten Vorratsdatenspeicherung. Dazu hat der Rat die Kommission beauftragt, eine Studie über mögliche Lösungen für die Vorratsspeicherung zu erstellen.

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2018

Oktober: Der EuGH urteilt im Fall Ministerio Fiscal, dass Behörden unter bestimmten Bedingungen auf gespeicherte Vorratsdaten zugreifen dürfen. Voraussetzung für einen solchen Zugriff sei, dass es sich dabei nicht um einen schweren Eingriff in die Privatsphäre handele (Rechtssache C-207/16).
Grundsätzlich betont der EuGH, dass jeder Zugriff auf Vorratsdaten ein Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 Charta) darstellt. Dabei sei es völlig unerheblich, ob die „betroffenen Informationen über das Privatleben als sensibel anzusehen sind oder die Betroffenen durch diesen Eingriff irgendwelche Nachteile erlitten haben" (Rn. 51).
Wenn die Polizei jedoch lediglich Namen, Vornamen und Adresse von SIM-Karteninhabern feststellen möchte, dann liegt aus Sicht des EuGH kein schwerer Eingriff in die persönlichen Grundrechte vor und der Datenzugriff der Polizei ist gerechtfertigt.

 

April: Die Unternehmen SpaceNet (Az. 9 K 3859/16) und Deutsche Telekom (Az. 9 K 7417/17) klagen vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Vorratsdatenspeicherung und bekommen Recht. Das Gericht urteilt, dass die Speicherung von Verkehr- und Standortdaten „gegen Unionsrecht“ verstößt und damit nicht anzuwenden ist. Gegen das Urteil kann vor dem Bundesverwaltungsgericht Revision eingelegt werden.

 

Februar: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerde gegen das deutsche Gesetz zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung von Digitalcourage und dem Arbeitskreis gegen Vorratsdatenspeicherung (AKV) angenommen. Die Verhandlung soll noch im Jahr 2018 erfolgen.

2017

Juni: Die Bundesnetzagentur reagiert auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW in Münster. Die Behörde verzichtet auf die Durchsetzung der gesetzlichen Speicherpflichten. Provider die nicht speichern, werden nicht bestraft.

 

Juni: Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster kippt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Az.: 13 B 238/17). Der Provider SpaceNet muss die Verkehrs- und Standortdaten seiner Kunden nicht speichern.

 

Juni: Die Vorratsdatenspeicherung gefährdet Grundrechte. Digitalcourage zeigt, warum schon die Sammlung von Metadaten eine Gefahr für das Privatleben darstellt.

Januar: Der deutsche Provider SpaceNet will sich von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung befreien lassen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnt diesen Antrag jedoch ab (Beschluss: Az.: 9 L 1009/16)

 

Januar: Die EU-Kommission legt einen Vorschlag für eine ePrivacy-Verordnung vor (COM(2017) 10 final, PDF). Sie soll die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG, PDF) ablösen. Der Vorschlag der EU-Kommission enthält keine besonderen Bestimmungen zur Vorratsspeicherung. Den Mitgliedsstaaten wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, auf nationalstaatlicher Ebene gesetzliche Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung zu treffen.

2016

Dezember: Der EuGH entscheidet, dass eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung ohne klare Grenzen ungültig ist. Im Urteil Tele2 Sverige und Watson, Brice, Lewis (Rechtssachen: C-203/15 und C-698/15) kommen die Richterinnen und Richter zum Schluss, dass sich aus Art. 7 (Kommunikationsgeheimnis) und Art. 8 (Datenschutzgrundrecht) der EU-Grundrechtecharta sehr strenge Grenzen für die Datenspeicherung ergeben. Die EU-Mitgliedstaaten dürfen deshalb die Betreiber von elektronischen Kommunikationsdiensten nicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung verpflichten.

Der EuGH kommt nun zu dem Schluss, dass eine Regelung, bei der kein Zusammenhang zwischen der Speicherung von Daten und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit „die Grenzen des absolut Notwendigen“ (RN 107) überschreitet. Die allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung sei nicht mit einer demokratischen Gesellschaft vereinbar.

Allerdings stellt der EuGH auch fest, dass zur Bekämpfung von schweren Straftaten Regelungen erlassen werden können, die eine gezielte Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ermöglichen. Eine solche Vorratsdatenspeicherung müsse jedoch auf das absolut Notwendige beschränkt bleiben.

 

November: Digitalcourage reicht Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 2683/16) gegen die Vorratsdatenspeicherung ein. Unser Grundargument ist, dass die Überwachungsgesamtsituation in Deutschland schon ohne die Vorratsdatenspeicherung zu hoch ist.

Juli: In München bechließt der Landtag ein neues Verfassungsschutzgesetz (BayVSG). Der Bayerische Verfassungsschutz bekommt damit Zugriff auf die Telefonverbindungs- und Internetdaten aus der Vorratsdatenspeicherung.

Juni: Das Bundesverfassungsgericht lehnt eine einstweilige Außerkraftsetzung der Vorratsdatenspeicherung ab (Beschlüsse 1 BvQ 42/15 und 1 BvR 229/16).
In seiner Begründung verweist das Bundesverfassungsgericht zwar auf die schwerwiegenden und nicht mehr rückgängig zu machenden Folgen, die der Abruf von Verkehrsdaten haben kann. Alleine aus der gesetzlich vorgeschriebenen Speicherungspflicht lasse sich jedoch noch kein schwerer Nachteil für die Bürgerinnen und Bürger ableiten.

 

Januar: Auch die FDP reicht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung ein. Zuvor hatte dies schon der SPD-nahe Verein D64 (Zentrum für Digitalen Fortschritt) getan. D64 warnt davor, die Vorratsdatenspeicherung als minimalen Eingriff in die Grundrechte abzutun. Damit werde die „massenhafte, anlasslose und auch flächendeckende Speicherung der Kommunikations-/Standortdaten“ verharmlost. 

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2015

Dezember: Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wird am 17. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt einen Tag später in Kraft. Noch am 18. Dezember legt die Kanzlei Müller Müller Rößner Verfassungsbeschwerde gegen das Vorratsdatenspeicherungs-Gesetz ein.

 

November: Das Gesetz zur Vorratsdatenpeicherung passiert auch den Bundesrat (BR-Plenarprotokoll 938, PDF).

Oktober: Der Bundestag beschließt am 16. Oktober mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD die Einführung einer angepassten Vorratsdatenspeicherung. Zuvor wurde der von der Regierungskoalition eingebrachte Gesetzentwurf (BT-Drucksache 18/5088, PDF) vom Rechtsausschuss um eine Evaluationsklausel erweitert (BT-Drucksache 18/6391, PDF). Die Linke und B'90/Die Grünen stimmen gegen den Gesetzentwurf. Auch einige SPD-Abgeordnete stimmen mit Nein. Das Gesetz zur „Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherdauer für Verkehrsdaten“ sieht vor, dass Telefon- und Internetverbindungen aller Nutzer für zehn Wochen gespeichert werden. Darüber hinaus soll der Standort von Mobiltelefonen für vier Wochen erfasst werden.

Digitalcourage kritisiert:

Mit der neuen Vorratsdatenspeicherung sollen die Telefon- und  Internetverbindungen aller Bürger.innen für zehn Wochen gespeichert  werden. Darüber hinaus soll der Aufenthaltsort von Mobiltelefonen für  vier Wochen erfasst werden. Die Inhalte von SMS werden mit erfasst. Aus diesen Daten sind Rückschlüsse auf direkte und indirekte soziale  Kontakte möglich. [...] Aufgrund der Überwachung der Kommunikation durch die Vorratsdatenspeicherung ändern Menschen im Zweifel ihr Verhalten, indem sie auf den Kontakt zu bestimmten Personen verzichten oder bestimmte Orte meiden. Das ist ein vollkommen inakzeptabler Einschnitt in demokratische Freiheits- und Persönlichkeitsrechte.

 

September: Der Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz lädt verschiedene Expertinnen und Experten zur öffentlichen Anhörung ein. Die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung wird kontrovers diskutiert. Der Rechtsanwalt Meinhard Starostik und Heide Sandkuhl vom Deutschen Anwaltsverein kritisieren das geplante Gesetzesvorhaben. Den Vertretern der Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden hingegen sind die vorgesehenen Speicherfristen nicht lang genug. Der Vertreter des Hessischen Justizministeriums, Rainer Franosch, fordert den Zugriff auf die Vorratsdaten auch bei kleineren Straftaten.

 

Juni: Der Bundestag berät den Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung. Zur weiteren Bearbeitung wird der Entwurf in die Ausschüsse überwiesen.

Mai: Der Entwurf für ein angepasstes Gesetz zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung wird an verschiedene Verbände zur Stellungnahme geschickt. Am 27. Mai stimmt das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten zu. Der Entwurf sieht vor, dass Verkehrsdaten zehn Wochen und Standortdaten vier Wochen lang gespeichert werden dürfen. Das Bundesjustizministerium veröffentlich am selben Tag ein Fragen- und Antwortenpapier zum Gesetzentwurf.

 

April: Bundesjustizminister Heiko Maas stellt Leitlinie für ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vor. 

 

März: Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags fasst die Urteile des Bundesverfassungsgerichts 2010 und des Europäischen Gerichtshofs 2014 zusammen.

 

März: Auf Verlangen der Grünen-Bundestagsfraktion debattiert der Bundestag über einen nationalen Alleingang bei der Vorratsdatenspeicherung. Katrin Göring-Eckardt warnt davor, auf Personalmangel bei den Sicherheitsbehörden und Fehler in der Überwachung von Gefährdern mit mehr Überwachung zu reagieren. Alle Menschen in Deutschland würden so ungerechtfertigt unter Generalverdacht gestellt (Plenarprotokoll 18/93, S. 8858ff. PDF). 

2014

April: Der Europäische Gerichtshof erklärt die EU-Richtlinie 2006/24/EG (PDF) für ungültig. Mit dem Urteil im Fall Digital Rights Ireland kippt der EuGH die Vorratsdatenspeicherung auf europäischer Ebene. Die Richterinnen und Richter argumentieren, dass aus der Gesamtheit der Vorratsdaten „sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen“ (Urteil C-293/12 und C-594/12: Rn. 27) gezogen werden können, „etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen, dieser Personen und das soziale Umfeld, in dem sie verkehren“ (ebd.). Da die Vorratsspeicherung ein so umfassendes Bild der persönlichen Lebensführung zeichnet, könne sie ein Gefühl der ständigen Überwachung erzeugen (Rn. 37).

Eine Richtlinie, die sich so tief und umfassend auf die alltägliche Kommunikation auswirkt, stellt aus Sicht des EuGH einen unzulässigen Eingriff in die „Grundrechte fast der gesamten europäischen Bevölkerung“ (Rn. 56) dar.

2011

Juli: Die Vorratsdatenspeicherung ist irrelevant für die Strafaufklärungsquote. Zu diesem Schluss kommt eine Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht.

2010

März: Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig (Urteil 1 BvR 256/08). Zwar sei es generell zulässig, dass Verkehrs- und Standortdaten auch über einen längeren Zeitraum gespeichert werden. Die deutsche Speicherpraxis sei jedoch zu allgemein und unbestimmt. Dadurch entstehe eine „diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins“ (Rn.: 212). Das Gericht erklärt, dass ein Gesetz immer auch im Zusammenhang aller anderen Überwachungsmaßnahmen betrachtet werden muss. Daraus wurde später von Alexander Roßnagel der Begriff der „Überwachungsgesamtrechnung“ hergeleitet.

2008

Oktober: Das Bundesverfassungsgericht schränkt die Vorratsdatenspeicherung weiter ein (Beschluss 1 BvR 256/08 vom 28.10.08). Bis zur Hauptverhandlung dürfen die gespeicherten Daten nur zum Zwecke der „Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr“ abgerufen werden.

März: Das Bundesverfassungsgericht schränkt die Vorratsdatenspeicherung teilweise ein (Beschluss 1 BvR 256/08 vom 11.03.08). Bis zur entgültigen Entscheidung über die Verfassungsklage vom Dezember 2007 dürfen gespeicherte Daten nur bei schweren Straftaten an die Ermittlungsbehörden weitergegeben werden.

Januar: Die Vorratsdatenspeicherung tritt am 1. Januar in Deutschland in Kraft.

2007

Dezember: Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wird am 31. Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung legt Verfassungsbeschwerde gegen die anlasslose und unterschiedslose Massenüberwachung ein. Insgesamt haben über 30.000 Menschen den Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik damit beauftragt, ihre Grundrechte vor dem Bundesverfassungsgericht zu schützen.

 

November: Mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU und SPD beschließt der Bundestag am 9. November die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht. Ab dem 1. Januar 2008 sollen die in § 113a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) genannten Verkehrsdaten für sechs Monate gespeichert werden. Die Ermittlungsbehörden sollen auf die Daten zur Verfolgung von erheblichen und schweren Straftaten zugreifen dürfen.
Der Bundesrat stimmt einige Tage später ebenfalls für die Vorratsdatenspeicherung.  

 

September: Im Bundestag findet eine öffentliche Anhörung zur Vorratsdatenspeicherung statt.

 

Juni: Die Bundesregierung leitet den Gesetzentwurf zum neuen Vorratsdatenspeicherungs-Gesetz an den Bundestag weiter (Drucksache 16/5846, PDF).

April: Die Bundesregierung beschließt den Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung. Um die drohende Vorratsspeicherung noch abzuwenden, appelliert FoeBuD (heute Digitalcourage) an alle Mitglieder und Mandatsträger der CDU/CSU und SPD: „Risiken der Vorratsdatenspeicherung ernst nehmen - und keine Fakten schaffen.“

 

Januar: Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung u. a. nehmen Stellung zum Referentenentwurf für das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung. Kritisiert wird, dass ohne jeden Verdacht sensibelste Informationen aller Bürgerinnen und Bürger auf Vorrat gespeichert werden sollen.

2006

November: Bundesjustizministerin Brigitte Zypries stellt in Berlin einen Referentenentwurf zur Deutschen Vorratsdatenspeicherung vor.

 

August: Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags äußert Bedenken zur Vereinbarkeit der Richtlinie 2006/24/EG mit dem Europarecht. Erhebliche Zweifel werden auch bei der Umsetzung in nationales Recht geäußert. Die Vorgaben der EU-Richtlinie seien mit dem Grundgesetz kaum zu vereinbaren.

 

Mai: Die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsdatenspeicherung tritt am 3. Mai 2006 in Kraft.

April: Die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsdatenspeicherung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Februar: Am 07. Februar beschließt der Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD, dass die Bundesregierung im Rat der Europäischen Union für die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung stimmen soll (BT-Drucksache 16/545). Zudem wird die Bundesregierung aufgefordert, zügig einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie vorzulegen. Die Abstimmung im Rat ist dann nur noch eine Formalie: Ohne Debatte stimmt der Rat am 21. Februar für die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung.

Diese Daten müssen gemäß der Vorratsdaten-Richtlinie gespeichert werden

Zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle einer Nachricht benötigte Daten:

1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:

  1. die Rufnummer des anrufenden Anschlusses,
  2. der Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw. registrierten Benutzers;

2. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie :

  1. die zugewiesene(n) Benutzerkennung(en),
  2. die Benutzerkennung und die Rufnummer, die jeder Nachricht im öffentlichen Telefonnetz zugewiesen werden,
  3. der Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw. registrierten Benutzers, dem eine Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse), Benutzerkennung oder Rufnummer zum Zeitpunkt der Nachricht zugewiesen war;

Zur Identifizierung des Adressaten einer Nachricht benötigte Daten:

1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:

  1. die angewählte(n) Nummer(n) (die Rufnummer(n) des angerufenen Anschlusses) und bei Zusatzdiensten wie Rufweiterleitung oder Rufumleitung die Nummer(n), an die der Anruf geleitet wird,
  2. die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder registrierten Benutzer;

2. betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:

  1. die Benutzerkennung oder Rufnummer des vorgesehenen Empfängers eines Anrufes mittels Internet-Telefonie,
  2. die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder registrierten Benutzer und die Benutzerkennung des vorgesehenen Empfängers einer Nachricht;

Zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und Dauer einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten:

1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes eines Kommunikationsvorgangs;

2. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:

  1. Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung beim Internetzugangsdienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone, zusammen mit der vom Internetzugangsanbieter einer Verbindung zugewiesenen dynamischen oder statischen IP-Adresse und die Benutzerkennung des Teilnehmers oder des registrierten Benutzers;
  2. Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung für einen Internet-E-Mail-Dienst oder einen Internet-Telefonie-Dienst auf der Grundlage einer bestimmten Zeitzone;

Zur Bestimmung der Art einer Nachrichtenübermittlung benötigte Daten:

1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: der in Anspruch genommene Telefondienst;

2. betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie: der in Anspruch genommene Internetdienst;

Zur Bestimmung der Endeinrichtung oder der vorgeblichen Endeinrichtung von Benutzern benötigte Daten:

1. betreffend Telefonfestnetz: die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses;

2. betreffend Mobilfunk:

  1. die Rufnummern des anrufenden und des angerufenen Anschlusses,
  2. die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) des anrufenden Anschlusses,
  3. die internationale Mobilfunkgerätekennung (IMEI) des anrufenden Anschlusses,
  4. die IMSI des angerufenen Anschlusses,
  5. die IMEI des angerufenen Anschlusses,
  6. im Falle vorbezahlter anonymer Dienste Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes und die Kennung des Standorts (Cell-ID), an dem der Dienst aktiviert wurde;

3. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:

  1. die Rufnummer des anrufenden Anschlusses für den Zugang über Wählanschluss,
  2. der digitale Teilnehmeranschluss (DSL) oder ein anderer Endpunkt des Urhebers des Kommunikationsvorgangs; 

2005

Dezember: Am 14. Dezember stimmt das Europäische Parlament mit den Stimmen der Christdemokraten (EVP) und Sozialdemokraten (PSE) für die allgemeine und unterschiedslose Datenspeicherung (T6-0512/2005). Zwischen Vorstellung des Richtlinienentwurfs und der Abstimmung lagen nur drei Monate. Nie zuvor in der Geschichte der EU wurde ein Gesetz schneller verabschiedet. Kritiker.innen bemängeln, dass dadurch eine ausführliche Debatte unterbunden wurde.

 

Dezember: Die Vorratsdatenspeicherung ist Thema auf der 2696. Tagung des Rats der EU (Justiz und Inneres). Die europäischen Justiz- und Innenminister.innen stimmen für eine erneut geänderte Textfassung (Dok. 15101/05 COPEN 191 Telecom 141, PDF). Der Entscheidung war ein Kompromiss zwischen Rat und den größten Fraktionen des EU-Parlaments, den Christdemokraten (EVP) und den Sozialdemokraten (PSE), vorausgegangen. Die in den Ausschüssen des EU-Parlaments vorgenommen Änderungen bleiben unberücksichtigt. So sieht die Einigung etwa deutlich länger Speicherfristen vor. Telefondaten dürfen danach je nach Land 6 bis 24 Monate gespeichert werden. Den einzelnen Mitgliedsstaaten wird es jedoch möglich sein, noch längere Speicherfristen zu erlassen.

 

November: Der Vorschlag der EU-Kommission zur Vorratsdatenspeicherung wird in das EU-Parlament eingebracht. Federführend ist der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE). Zum Berichterstatter wird Alexander Alvaro ernannt. Im Ausschuss werden zahlreiche Änderungen am Kommissionsentwurf vorgenommen. Den geänderten Entwurf stellt Alvaro am 28. November im Plenum des EU-Parlaments vor (Bericht A-0365/2005).

September: Die EU-Kommission legt einen Entwurf für eine Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vor (KOM(2005)0438). Der Vorschlag sieht vor, dass Internetdaten für sechs Monate und Telefondaten für zwölf Monate gespeichert werden können.

Juni: Das Europäische Parlament lehnt den Ratsvorschlag (Rats-Dokument 8958/04, PDF) zur Vorratsdatenspeicherung ab (PV 07/06/2005 - 6.8).

Mai: Der zuständige Berichterstatter des EU-Parlaments, Alexander Alvaro (ALDE), lehnt den Ratsvorschlag (Rats-Dokument 8958/04, PDF) zur Vorratsdatenspeicherung ab. Er kritisiert, dass eine mögliche Rechtsvorschrift zur Vorratsdatenspeicherung nicht allein durch den Rat erlassen werden kann. Vielmehr benötigt ein derartiger Beschluss die Zustimmung des Parlaments. Alvaro rügt auch die mangelnde Verhältnismäßigkeit des Vorschlags.

  • europarl.europa.eu: Bericht A6-0174/2005. Von Alexander Alvaro, 31. Mai 2005

 

Februar: Der Bundestag bekräftigt die Ablehnung der Vorratsdatenspeicherung. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Einführung einer Mindestspeicherungsfrist für Verkehrsdaten auf europäischer Ebene nicht mitzutragen (BT-Drucksache 15/4597, Rn. 8. PDF). In seiner Entschließung stellt der Bundestag auch fest, dass Sicherheitserfordernisse in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Freiheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger stehen müssen (ebd.: Rn. 11). Entschließungen ermöglichen es dem Bundestag, Positionen zu politischen Fragen auszudrücken. Sie sind nicht rechtsverbindlich. 

2004

Dezember: Der Innenausschuss des Bundestags reagiert auf den Bericht des Bundesdatenschutzbeauftragten (BT-Drucksache 15/888. PDF) und empfiehlt, eine „Mindestspeicherungsfrist für Verkehrsdaten“ (BT-Drucksache 15/4597, Rn. 8. PDF) abzulehnen. Zudem soll die Bundesregierung aufgefordert werden, eine europaweite Vorratsdatenspeicherung nicht mitzutragen.

Mai: Der Bundesdatenschutzbeauftragte Joachim Jacob kritisiert den Gesetzentwurf des Bundesrats zur Vorratsdatenspeicherung (BT-Drucksache 14/9801. PDF). Die „vorgeschlagene Vorratsspeicherung würde eine umfassende flächendeckende Sammlung und Vorhaltung von Kommunikationsdaten bedeuten, ohne dass ein bestimmter Anlass zur Speicherung besteht.“ (BT-Drucksache 15/888, S. 78. PDF) Eine solche Speicherung sei weder verhältnismäßig, noch würde sie dem Grundsatz der Datenvermeidung und -sparsamkeit entsprechen.

April: Die Regierungen von Frankreich, Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich initiieren den Entwurf eines Rahmenbeschlusses zur Vorratsdatenspeicherung (Rats-Dokument 8958/04). Sie schlagen vor, dass Telekommunikationsdaten mindestens 12 und höchstens 36 Monate gespeichert werden können. Wenn einzelne Mitgliedstaaten es für notwendig erachten, sollen sie auch längere Speicherfristen erlassen können. Neben dem Schutz vor Terrorismus sollen die Daten auch zur Verfolgung leichter Delikte genutzt werden.

März: Der Europäische Rat beauftragt den Rat der EU Vorschläge für eine mögliche Vorratsdatenspeicherung zu erarbeiten.

2002

Oktober: Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder befassen sich auf ihrer 64. Konferenz mit der systematischen und verdachtslosen Datenspeicherung in der Telekommunikation und im Internet. Die verdachtslose „Speicherung sämtlicher Bestands-, Verbindungs-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten auf Vorrat” ist aus Sicht der Datenschutzbeauftragten mit der freiheitlichen demokratischen Kommunikationsgesellschaft unvereinbar. Die Vorratsdatenspeicherung führt bei Kommunikation über elektronische Medien zu einem unverhältnismäßig hohen Überwachungsdruck. Eine so umfassende Kontrolle der menschlichen Lebensäußerungen sei nicht hinnehmbar.

 

August: Auf europäischer Ebene wird die Vorratsdatenspeicherung erörtert. Die rechtskonservative dänische Regierung scheitert mit einem Entwurfstext.

Mai: Der Bundesrat schlägt einen Gesetzentwurf vor, der es der Bundesregierung ermöglichen würde, Vorschriften zur Vorratsspeicherung zu erlassen (BT-Drucksache 14/9801). Auch sollen Mindestspeicherungsfristen vor Telekommunikationsdaten erlassen werden können.

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Über uns

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Vorratsdatenspeicherung

Die Vorratsdatenspeicherung betrifft uns alle. Denn mit der Vorratsdatenspeicherung werden sämtliche Verbindungsdaten von Anrufen, SMS und IP-Adressen samt Standortinformation gespeichert. Und zwar nicht von Verdächtigen, sondern von der gesamten Bevölkerung.