Maschinengewehre sind keine Sicherheitspolitik!
Maschinengewehre sind keine Sicherheitspolitik!
Unserer Ansicht nach stehen die Maschinengewehre symbolisch für den grundrechtsfernen Kurs der Politik, der mit dem geplanten neuen Polizeigesetz in Sachsen verfolgt wird: Mildere Mittel werden nicht geprüft und Belege für Notwendigkeit und Wirksamkeit der Verschärfung liegen nicht vor. Kritik an der Einschränkung von Grund- und Menschenrechten wird ignoriert. Orientiert wird sich nicht an der tatsächlichen Sicherheits- und Bedrohungslage, sondern am Effekt, den sich die verantwortlichen Parteien versprechen: Demonstration von Stärke und Macht. Das ist Symbol-Politik, aber keine Sicherheitspolitik.
Tabelle: Was sagen Sachverständige zum Maschinengewehr für die Polizei? (PDF)
Für Maschinengewehre sprechen Meinungen – keine Fakten
„Die Zulassung der besonderen Waffen Maschinengewehr und Handgranate entspricht möglicherweise den Bedürfnissen der Spezialeinheiten.“ (Deutsche Hochschule der Polizei)
„Der Einsatz möglicher Waffen durch die Polizei kann nicht statisch gesehen werden, sondern ( …) kann (…) vom Waffeneinsatz von Straftätern abhängen. Deshalb wird man nicht abstrakt sagen können, der Einsatz von Maschinengewehr und Handgranate als polizeiliche Waffen ist grundsätzlich ausschließbar. “ (Dr. Erhart Körting, Fachanwaltfür Verwaltungsrecht)
„Wir haben uns Nine-Eleven nicht vorstellen können, Nizza nicht, Paris nicht und Brüssel nicht, und, ehrlich gesagt, möchte ich mir auch keine Einsatzlage vorstellen, wo das erforderlich ist. Aber ich sage Ihnen eines: Wenn sie da ist, will ich, dass ein SEK da ist, die damit ausgestattet sind und damit gut umgehen können.“ (Rainer Wendt, Bundesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft)
„Ich meine nur, diese Regelung schafft Rechtssicherheit für die Polizei, weil diese Bewaffnung als zulässiges Mittel im Gesetz aufgenommen ist. (...) “(Landesvorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamten)
Unsere Fragen an die Verantwortlichen
- Bitte belegen Sie die Notwendigkeit der Ausrüstung der Polizei in Sachsen mit Maschinengewehren.
- Bitte stellen Sie dar, wie Einsatzkräfte Anschläge, wie die vom 9/11 in Nizza, Paris oder Brüssel mit Maschinengewehren konkret verhindern oder abwehren sollen.
- Warum ignorieren Sie jedes einzelne der geäußerten Argumente gegen Maschinengewehre? Wir bitten um jeweils eine einzelne Begründung.
Was spricht gegen Maschinengewehre?
„Das heißt, die Maschinenpistole ist zum gezielten Einsatz vorgesehen, ein Maschinengewehr funktioniert mit einer Streubreite auf Distanz; für Handgranaten gilt etwas Spezifisches.“ (Dr. Erhart Körting, Fachanwalt für Verwaltungsrecht)
„Ich kenne aus der Geschichte des Freistaates Sachsen und der Bundesrepublik Deutschland keinen einzigen Fall tatsächlicher Art, in dem ich den Einsatz besonderer Waffen – Handgranaten oder Maschinengewehre – als gerechtfertigt ansehen würde.“ (Dr. Erhart Körting, Fachanwalt für Verwaltungsrecht)
„Ich halte die Bewaffnung mit Handgranaten und Maschinengewehren – abgesehen davon, dass ich sie mir nicht vorstellen möchte – für unverhältnismäßig nach dem Gleichwertigkeitsgrundsatz der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz.“ (Dr. Erhart Körting, Fachanwalt für Verwaltungsrecht)
„Für verfassungsrechtlich unzureichend halte ich weiter die Regelung zum Einsatz von Handgranaten und Maschinengewehren in § 46.“ (Dr. Moini, Rechtsanwalt in der Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V.)
„Abgesehen von der Unverhältnismäßigkeit, die Herr Körting schon begründet hat, schließt das Gesetz derzeit nicht aus, dass ihr Einsatz auch dann möglich sein soll, wenn hierdurch Unbeteiligte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit getötet werden, soweit dadurch nur eine Lebensgefahr für andere abgewendet werden kann. Ausgeschlossen ist lediglich der Einsatz in einer Menschenmenge und mit dem Verweis auf § 43 Abs. 4 Satz 1 die hochwahrscheinliche Gefährdung Unbeteiligter, soweit keine Lebensgefahr besteht“ (Dr. Moini, Rechtsanwalt in der Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V.)
„Bei der Veränderung der Aufgaben des Bundesgrenzschutzes zur jetzigen Bundespolizei hat man nicht überprüft, ob mit den heutigen Aufgaben der Bundespolizei eine Ausstattung mit Maschinengewehren und Handgranaten noch aufgabenentsprechend ist.“ (Dr. Ehrhart Körting, Fachanwalt für Verwaltungsrecht)
„Andererseits wird man aus der Aufgabe der Polizei, die nach ihrer historischen Begrifflichkeit in der Bundesrepublik Deutschland eine zivile und keine paramilitärische Polizei ist, die Ausstattung der Polizei mit Kriegswaffen, ohne dass dazu eine erkennbare Notwendigkeit zur Durchführung der polizeilichen Aufgaben vorhanden ist, ausschließen können.“ (Dr. Ehrhart Körting, Fachanwalt für Verwaltungsrecht)
„Wenn man sich die terroristischen Anschläge und Anschlagsversuche in der Bundesrepublik Deutschland ansieht, wird man keinen Fall finden, in dem eine Bekämpfung von Tätern mit Handgranaten oder Maschinengewehren denkbar gewesen wäre.“ (Dr. Ehrhart Körting, Fachanwalt für Verwaltungsrecht)
„Derzeit schließe ich nach der empirischen und prognostisch zu beurteilenden Gefährdungslage der öffentlichen Sicherheit im Freistaat Sachsen die Möglichkeit einer Ausstattung von sächsischen Polizeieinheiten mit Maschinengewehren und Handgranaten nach dem für alle Bereiche öffentlichen Handelns geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus.“ (Dr. Ehrhart Körting, Fachanwalt für Verwaltungsrecht)
„Ergänzend verweise ich auf das zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008, dass von Maßnahmen – das gleiche könnte für unverhältnismäßige Befugnisse gelten – auch allgemeine Einschüchterungseffekte ausgehen, RdNr. 78 des Urteils und BverfGE 65,1,42. Eine unverhältnismäßige Ausstattung von Polizeieinheiten mit Maschinengewehren und Handgranaten kann in diesem Sinne unzulässige Auswirkungen auf die Wahrnehmung von Grundrechten haben.“ (Dr. Ehrhart Körting, Fachanwalt für Verwaltungsrecht)
„Grundsätzlich ist der Einsatz explosiver Stoffe und der von Maschinengewehren durch die Polizei im öffentlichen Raum menschenrechtlich bedenklich, weil damit stets die massive Gefährdung einer Vielzahl von Menschen einhergeht. Der Einsatz derartiger Waffen durch Polizeibeamt_innen im öffentlichen Raum birgt immer eine abstrakte Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben.“ (Dr. Maria Scharlau, Amnesty International)
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